Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

1840. 75 
binden, ingleichen auf den Banquets oder in den Gräben zu fahren, zu reiten, 
Bih zu rreiben, laufen oder weiden zu lafsen, ist verboten. 
41) Jedes Fuhrwerk ist besonders bei nasser Wilterung neue Gleise zu suchen 
und zu machen verbunden, wer dies nicht thut, und die diesfallsige Warnung des 
Stragenwärters nicht befolgt, wird mit 30 Kr. (89r. = 10 Sgr. bestraft. 
12) Die Fahrbahn darf nicht durch Anhalten oder auf irgend eine andere 
Weise gelperrt werden. 
Auch dürfen weder auf der Fahrbahn, noch auf den Banquets und in den 
Gräben, Gegenstände nicdergelegt oder abgeworfen werden, und liegen bleiben. 
Das Nänliche gilt von den Brücken, auf welchen auch nicht schnell gefahren 
werden darf. 
Auch darf kein Fuhrmann sich weiter, als 5 Schritte von seinem Fuhrwerke 
utfernen, ohne die Pferde abzusträngen und festzubinden. 
Innerhalb 2 Fuß vom Grabenrande darf nicht geackert werden. 
43) Wer den Chausseen und dazu gehörenden Gebäuden, Vorrichtungen 
als Meilenzeigern, Tafeln, Schlagbäumen, Prellpfählen, ingleichen den Pflan- 
#ungen u. s. w. Schaden zufügt, muß ausser dem Schadenersatze eine Strafe 
von 1 Gulden 45 Kr. — 1 Thaler bis zu 28 Gulden = 10 Thaler erlegen; 
44) Beschädigungen der Chausscebäume werden, wenn die allgemeinen Ge- 
letze keine härtere Strafe bestimmen, mit 8 Gulden 45 Kr. = 5 Thaler füc 
geben durch Verschulden beschädigten Baum bestraft. 
15) Wo für die Uebertretung vorstehender Vorschriften und Perbote be- 
sondere Strafen nicht bestimmt sind, da tritt für jeden einzelnen Fall eine 
Geldstrafe von 1 Gulden 45 Kr. = 1 Thaler ein. 
10) Die in Vorstehendem angedrohten Strafen sind von den betreffenden 
Chaussee= und Brückengeldempfängern dem Dawiderhandelnden bekannt zu 
machen, und wenn dieser keine weitere Untersuchung verlangt, sich vielmehr der 
Entrichtung des Strafbetrages unterwirft, gegen Ouittung sofort zu erheben. 
Falls dagegen der Contravenient der Strafe sich nicht unterwirft, so ist unter 
einstweiliger Sicherstellung des Strafbetrages, so wie der ekwa verweigert wer- 
benden Chaussee= und Brückengelder durch Pfändung oder sonst das weitere 
Verfahren bei der Steuerhebestelle des Bezirks, dafern es sich um Defraudation 
der Eimahme und Vergehen wider hierauf bezügliche, polizeiliche Bestimmungen 
handelt, oder bei dem betreffenden Fürstlichen Justizamte, insofern andere 
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