Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

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strahenpolizeiliche Contraventionen vorliegen, entweder sofort oder möglichst bac 
einzuleiten. 
47) Die mit der Controle der Chaussee= und Brückengelder, sowie m#s 
der strassenpolhzeilichen Aufsicht beauftragten Veamten erhalten in den vos 
Shnen entdeckt werdenden Uebertretungsfällen von der eingezogenen Geldbuge ein 
Drittheil zur Belohnung. 
Wdde-Lelichkeiten gegen Beamte, wozu auch die Pächter der Chausseegefällr 
zu zählen sind, werden nach den allgemeinen Gesetzen bestraft. 
Die betreffenden Fürstlichen Behörden sind mit Ausführung dieser Perord= 
nung beauftragt, und alle derselben zuwider laufenden, früheren Verordnungen 
sind als aufgehoben zu betrachten. 
Urkundlich unter Unserm Fürstlichen Inslegel und unter Unserer elgenhän- 
digen Unterschrift. 
Rudolstadt, den 22. April 1840. 
(. .) Frledrich Günther, F.z. S.
	        
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