Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

62 1840. 
angestempelte Zoll-Deklaration Bezug genommen wird. Auch Be- 
hleitschein -Auszüge, Abmeldungen aus der Niederlage tc. können 
auf die nämliche Weise dem Begleilscheine angestempelt werden. 
Ob die eine oder andere Art der Ausfertigung in Anwendung zu bringen 
lei, hat das Amt in jedem einzelnen Falle, den Umständen gemäß und aus 
dem Grsichtspunkte zu brurtheilen, daß es darauf ankommt, diejenige Abfer- 
tigungsweise eintreten zu lassen, welche die leichtere, mithin die weniger zeit- 
raubende sst. 
Bestehen demnach die Waaren, auf welche ein Begleitschein begehrt wird, 
mur in wenigen Posltionen, so ist der detaillirten Ausfertigung des Vegleit- 
scheins der Vorzug zu geben, bei größeren Transporken dagegen die Ausfertigung 
mittelst angestempeltcr Deklaration rc. zu wählcn, vorausgesetzt, daß so viele 
Deklarationen doppelt vorhanden sind, als Begleitscheine verlangt werden. 
8. 12. 
Da das Verfahren der Deklarations-Anstempelung in den meisten Fällen 
den Vortheil einer raschen Abfertigung gewährt, so müssen, um solches so oft, 
wie möglich, in Anwendung bringen zu können, die Deklaranten, insbesondere 
bei den Grenz-Zollämtern, hierauf aufmerksam gemacht und veranlaßt werden, 
in den abzugebenden Deklarationen die Gewichtsmengen durchgehends speziell 
und beziehungsweise mit Buchstaben auszudrücken. 
8. 14. 
2) Vesenilicher Inhali der Beglelijchtine I. 
Aus dem Begleitschein I. müssen die Personen und Gegenstände, auf 
welche derselbe sich bezieht, die Art und Weise der Abfertigung, die getroffenen 
Sicherheitsmaßregeln und sonstigen Anordnungen so vollständig hervorgehen, 
daß die geringste Unregelmäßigkeit und deren Urheber ohne besondere Schwierig- 
keiten entdeckt werden können. 
In den Begleitscheinen dieser Klasse sind daher, beziehungsweise auf den 
Grund beigebrachter Deklarationen und amtlich unternommener allgemeiner 
oder spezieller Revision, genaue und bestimmte Angaben über folgende Punkic 
aufzunehmen: 
a)über Namen und Wohnort des Begleitschein-Ertrahenten, des 
Wiaarenempfängersé und des Waarenführers;
	        
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