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S. 39.
Kann dagegen der im §. 37. geforderte Nachweis nicht geführt werden,
so ist der Begleitschein-Extrahent oder der Bürge zur Einzahlung des (bei
Eingangs= und Lager-Gütern) schuldigen und kreditirten, oder (bei Durch-
gangsgütern) nur sicher gestellren Zollbetrags anzuhalten. Lehterer wird, nach
erfolgter Zahlung, in dem betreffenden Register vereinnahmt und die Nummer,
unter welcher dieß geschehen, in der letzten Spalte des Begleiuschein= Ausseri-
gungs-Registers angeschrieben.
CS. 40.
Walten indes, Zweifel oder Anstände über dasjenige, was bezahlt werden
soll, oder andere Rücksichten ob, oder macht der Zahlungspflichtige erhebliche
Einwendungen gegen die ZJahlung, so ist der Fall dem General-Inspektor vor-
zutragen, welcher darüber entweder selbst bestimmen oder, nach Bewandtniß der
Umstände, an die oberste Finanz-Behörde berichten wird.
II.-Behandlung der Waaren während des Transvorks vom Deoleitschein·
Assertigange zum Begleltscheln= Erledigungs-Am
4|m.Waaren, welche auf Begleitschela I. abgesenulgt find.
Bei Waaren, wesche mit Begleitschein I., in der Regel also enkweder un-
ter Verschluß oder amtlicher Vegleitung, abgefertigt sind, findet, außer der
Handhabung der, für den Waaren-Transport im Grenzbezirke und im Bin-
nenlande bestehenden allgemeinen Kontrole= orschriften, eine besondere amtliche
Beaufsichtigung derselben bis zu ihrer Ankunft bei dem Erledigungsamte ge-
wöhnlich nicht Statt. Eine Ausnahme hiervon krüt jedoch ein, wenn, vor
Erreichung des Erledigungsamtes, bei direkt oder mittelbar transitirenden
Waaren, die im Begleitscheine bezeichnete Richtung des Transportes, oder, bei
anderen Waaren, der im Begleiischeine angegebene vereinsländische Bestim-
mungsort unterwegs verändert werden soll, oder wenn Umstände eintreten,
welche eine Theilung der Ladung vor Erreichung des Erledigungsamtes unver-
meidlich machen.
k 48.
1) Bersahren, wenn die Rüchtung oder Bestimmung der Waaren unterwegs verandent wirden sell.
Jeder Waarenführer ist, im Falle einer Veränderung der Richtung oder
des Bestimmungsortes der Ladung, verbunden, vor der Ausführung dem näch-
sten Zoll= (oder Steuer-) Amte Anzeige dabon zu machen und demselben das
anderweit gewählte Erledigungsamt anzugeben, worauf von dem Antte, unter
Beachtung der, ##in §. 48. der Jollordnung und im §. 7. dieses Regulativ's