Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

ss 1840. 
nach vorgängiger Anmeldung bei dem nächsten, zur Begleitschein-Ertheilung be- 
kugten Amte (vergleiche unten §. 57), auch nur, nachdem von letzterm hierzu 
die ausdrückliche Erlaubnig ertheilt und wegen des amtlichen Revisions-Verfah- 
rens das Erforderliche angeordnet worden ist, erfolgen darf. 
. 52. 
Befindet sich der Wagen oder das Schiffsgefäß im Ganzen unter Ver- 
schlust, so wird letzterer von dem Amte abgenommen, wogegen der Kollo-Ver- 
schluß bei einer solchen Theilung jederzeit unverletzt erhalten werden muß. 
Das weitere Verfahren ist nach Werschiedenheit der Umstände ebenfalls 
ein verschiedenartiges. Hauptsächlich kommt eine Theilung während des Trans- 
porté nur vor: 
a) wenn Schiffsgefäße unterwegs einfrieren, und 
b) wenn über Waaren, bevor solche das Erledigungsamt erreicht haben, 
ganz oder theilweise anders verfügt wird. 
Für diese, hier beilpielsweise angeführten. Fälle werden nachstehende, auch auf 
andere Fälle ähnlicher Art anzuwendende, Vorschriften ertheilt. 
F. 53. 
) Wenn Schiffszesähe unterwegs einftieren. 6 
Friert ein Schiffsgefäß mit Waaren, welche unter Begleitschein -Kontrole 
stehen, während der Fahrt ein und soll, nach der Bestimmung des Waaren- 
Versenders oder Empfängers, die zur Fortsegung der Fahrt gecignete Zeit 
nicht abgewartet werden, so wird entweder 
) die gesammte Waarenmenge, auf welche der Begleitschein lautet, mit 
einem Male nach dem Bestimmungsorte zu Lande gefuͤhrt, oder 
2) der Empfänger läßt sich solche theilweise nach und nach zuführen, oder 
es werden vom Schiffe aus auch nach anderen Orten Versendungen 
Fgemacht. 
54. 
an) Wenn die gauze Schifftladung, auf welche der Bezleilscheick lautel, zu Londe auf elomal 
lorigeschafft win 
Im erstern Falle bedarf es von Seiten des Amté, bei welchem der Vor- 
fall, nach §. 54, angemeldet worden, nur einer nachrichtlichen Bemerkung über 
die, nach Befinden erfolgte Abnahme des ersten und Anlegung des neuen Ver-
	        
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