1840. so
schlusses, die veränderte Versendungcart und die Veranlassung dazu, auf der
driten Seite des Vegleitscheins.
S. 55.
bb) Wenn die kadnng nur nach nud nach welter geschafst oder vom Schisst aut nach anderen
Orten versendet wird.
In den beiden letzteren Fällen des §. 53 hingegen ist zu unterscheiden,
eb mit dem Am, bei welchem, nach §. 51, die Meldung des Vorfalls
gemacht worden, cine öffentliche Rlederlage verbunden ist oder nicht.
Vefindet sich das Amt an einem Orte mit Niederlage, so wird von dem-
selben der Begleiischein in das Begleitschein-Empfang-Negister eingetragen und
dieses wiederum durch das Niederlage-Register erledigt. In letzterm erhaͤlt die
ganze, zu dem betreffenden Begleitscheine gehörige Ladung ein eigenes Konto
als Lagergut unter Privat-Verschluß, worin die, mit neuen Begleisscheinen nach
und nach erfolgenden Versendungen abgeschrieben werden, und durch welches in
geneie Art nachgewiesen wird, welche Bestimmung die Waaren erhalten
aben. «
Ist mit dem Amte eine Niederlage nicht verbunden, so wird der Vegleit-
schein in das Begleitschein-Empfang-Register eingetragen und unter der Ein-
kragung bemerkt:
„die Ladung ist hier (oder bei N) eingewinkert und soll von hier (dort
aus nach und nach versendet werden; wie dieses geschehen, wird durch
die beiliegende besondere An= und Abschreibung nachgewiesen,“
wonächst der Begleitschein, mit der nölhigen Erläuterung des Sachverhältnisses
bersehen, an das Ausfertigungsamt zurückgesandt wird (bergleiche §§. 70 fl.)
Durch die vorstehend erwähnte, ganz Hpeziell zu führende An= und Ab-
schreibung soll nachgewiesen werden, wann und unter welcher Nummer des
Begleitschein= Ausfertigungs-Registers die einzelnen Posten der Gesammtladung
mittelst verschiedener neuer Begleitscheine nach und nach weiler abgefertigt
worden sind.
§S. 56.
.) Wenu über Waaren vor #wocchun. * ihhet cC## oder thellwelse anders
In dem zweiten, oben (6. 52 5 - Falle, wenn nämlich über
Waren vor Erreichung des Erledigungsamtes ganz oder thellwesse anders
berfügt wird, ist die gesammte Ladung von dem Amte, bei wäen. nach §. 51,
dursu. Echw. Aubolst. Gesthsammlung. i.