Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

go 1840. 
der Fall angezeigt worden ist, gleichfalls in das Begleitschein -Empfangs“ 
NRegister aufzunehmen, aber sogleich, und ohne ein abgesondertes An= und A#b- 
schreibe-Konto, nachzuweisen, welche Bestimmung die Waaren erhalten haben. 
Sollen, in Folge der, über die Ladung anderweit getroffenen Dispositio- 
nen, einzelne Theile derselben nach verschiecdenen anderen Richtungen hin diri- 
girt werden, so ist auf jede einzelne Parthie, unter Beobachtung der, in den 
§. 7 bis einschließlich 28 enthaltenen Bestimmungen, ein neuer Begleitschein 
1 auszufertigen. Der Antrag, einzelne Theile der Ladung zur Verzollung zu 
ziehen, ist bei solchen Gelegenheiten nur insofern zulälsig, als derselbe an ein 
zur Erledigung von Begleitscheinen überhaupt besugtes Amt gerichtet wird, 
welchen Falles die im §. 61 enthaltenen Vorschriften zur Anwendung kommen= 
Hälte z. B. ein Koburger Kaufmann über eine, aus Hamburg erwartete 
Ladung von 12 Tonnen Reis noch während ihres Transportes in der Art 
anderweit verfügt, daß 4 Tonnen in Gotha abgcladen, davon 2 Tonnen dort 
verzollt, 2 Tonnen aber unverzollt nach Altenburg versendet und nur die ver- 
bleibenden 8 Tonnen nach Koburg befördert werden sollen, so würde für 
lehtere beide Sendungen die Ausfertigung neuer Begleitscheine 1 Statt finden 
und solches, so wie die Versteuerung der in Gotha verbliebenen Menge, würde 
durch die Spalten 11 — 14 des Vegleitschein-Empfang-Registers nachgewiesen 
werden müssen. 
§. 57. 
Allgemelne Bestimmungen. 
Was, nach den §§. 7 — 30, für die Ausfertigung der Begleitscheine I 
überhaupt vorgeschrieben ist, findet auch auf die, in den oben erwähnten Fällen 
(55.55 und 56) vorkommende Zwischenausfertigung solcher Begleitscheine An- 
wendung. 
gend Fälle, h heilung 9 so noth 9 
wird, nut selten und ausnahmsweise vorzukommen pflegen, das Bedũrfniß dazu 
aber nicht bloß in der Naͤhe solcher Aemter, welche regelmaͤßig zur Begleitschein- 
Erlheilung befugt sind, sondern auch an anderen Orten eintreien kann, so wird, 
als Ausnahme bon der allgemeinen Regel (§. 5), gestakter, daß in dergleichen 
Fällen auch Haupt-Steucrämter (Haupt-Zollämter im Innern) in Orten ohne 
Nlederlagsrecht Begleilscheine 1 ausfertigen dürfen.
	        
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