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der Fall angezeigt worden ist, gleichfalls in das Begleitschein -Empfangs“
NRegister aufzunehmen, aber sogleich, und ohne ein abgesondertes An= und A#b-
schreibe-Konto, nachzuweisen, welche Bestimmung die Waaren erhalten haben.
Sollen, in Folge der, über die Ladung anderweit getroffenen Dispositio-
nen, einzelne Theile derselben nach verschiecdenen anderen Richtungen hin diri-
girt werden, so ist auf jede einzelne Parthie, unter Beobachtung der, in den
§. 7 bis einschließlich 28 enthaltenen Bestimmungen, ein neuer Begleitschein
1 auszufertigen. Der Antrag, einzelne Theile der Ladung zur Verzollung zu
ziehen, ist bei solchen Gelegenheiten nur insofern zulälsig, als derselbe an ein
zur Erledigung von Begleitscheinen überhaupt besugtes Amt gerichtet wird,
welchen Falles die im §. 61 enthaltenen Vorschriften zur Anwendung kommen=
Hälte z. B. ein Koburger Kaufmann über eine, aus Hamburg erwartete
Ladung von 12 Tonnen Reis noch während ihres Transportes in der Art
anderweit verfügt, daß 4 Tonnen in Gotha abgcladen, davon 2 Tonnen dort
verzollt, 2 Tonnen aber unverzollt nach Altenburg versendet und nur die ver-
bleibenden 8 Tonnen nach Koburg befördert werden sollen, so würde für
lehtere beide Sendungen die Ausfertigung neuer Begleitscheine 1 Statt finden
und solches, so wie die Versteuerung der in Gotha verbliebenen Menge, würde
durch die Spalten 11 — 14 des Vegleitschein-Empfang-Registers nachgewiesen
werden müssen.
§. 57.
Allgemelne Bestimmungen.
Was, nach den §§. 7 — 30, für die Ausfertigung der Begleitscheine I
überhaupt vorgeschrieben ist, findet auch auf die, in den oben erwähnten Fällen
(55.55 und 56) vorkommende Zwischenausfertigung solcher Begleitscheine An-
wendung.
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wird, nut selten und ausnahmsweise vorzukommen pflegen, das Bedũrfniß dazu
aber nicht bloß in der Naͤhe solcher Aemter, welche regelmaͤßig zur Begleitschein-
Erlheilung befugt sind, sondern auch an anderen Orten eintreien kann, so wird,
als Ausnahme bon der allgemeinen Regel (§. 5), gestakter, daß in dergleichen
Fällen auch Haupt-Steucrämter (Haupt-Zollämter im Innern) in Orten ohne
Nlederlagsrecht Begleilscheine 1 ausfertigen dürfen.