Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

o8 1841. 
gen Staaten nebst ihren Ladungen, sofern dieselben aus solchen Guͤtern beste- 
hen, die gesetzlich von diesen Schiffen in das vereinigte Koͤnigreich und die 
auswärtigen Britischen Besitzungen aus den Häfen derjenigen Länder einge- 
führt werden dürfen, welchen dieselben angehören, — künftig, wenn solche 
Schiffe aus den Mündungen der Maas, der Ems, der Weser und der Elbe, 
oder aus den Mündungen irgend eines schiffbaren zwischen der Elbe und der 
Maas liegenden Flusses kommen, welcher einen Verbindungöweg zwischen dem 
Meere und dem Gebiete irgend eines der deutschen Staaten bildet, die an diesem 
Vertrage Theil nehmen, — in die Häfen des vereinigten Königreichs und der aus- 
wärtigen Britischen Besitzungen in eben so vollständiger und ausgedehnter Weise 
sollen zugelassen werden, als wenn die Häfen, aus denen diese Schiffe vorgedach- 
termaßen kommen, sich innerhalb des Gebietes von Preußen oder eines andern der 
mehrgenannten Staaten befänden; auch diesen Schiffen gestattet sein soll, die 
oben erwähnten Güter unter denselben Bedingungen einzuführen, wie dergleichen 
Güter aus den eigenen Häfen solcher Schiffe eingeführt werden dürfen. Auf gleiche 
Weise sollen diese Schiffe, wenn dieselben sich von Großbritannien oder den Bri- 
tischen Kolonial-Besitzungen nach den oben näher bezeichneten Hafen und Plätzen 
begeben, ebenso behandelt werden, als wenn dieselben nach einem Preußischen Ost- 
see-Hafen zurückkehrten. Es versteht sich dabei jedoch, daß diese Vergünstigun- 
gen den Schiffen Preußens und der vorerwähnten Staaten nur in Bezug auf die- 
jenigen der gedachten Häfen zugestanden werden können, in welchen man fortfah- 
ren wird, Britische Schiffe und deren Ladungen, bei ihrer Ankunft und ihrem 
Abgange auf gleichen Fuß mit den Schiffen Preußens und der übrigen Vereins- 
Staaten zu stellen. 
" Artikel II. 
Seine Majestaͤt der Koͤnig von Preußen willigt sowohl für Sich als im Na- 
men der vorgedachten Staaten ein, den Handel und die Schifffahrt der Untertha- 
nen Ihrer Großbritanischen Majestat hinsichtlich der Einfuhr von Zucker und Reis 
in jeder Beziehung stets dem Handel und der Schifffahrt der meist begünstigten 
Nationen mit diesen Artikeln gleichzustellen. 
Artikel III. 
Für den Fall, daß andere deutsche Staaten dem deutschen Zollvercine beitre- 
ten sollten, wird hierdurch bestimmt, daß solche andere Staaten in alle Stipula. 
tionen des gegenwartigen Vertrages eingeschlossen sein sollen.
	        
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