104 1841.
M XX. Bekanntmachung
des Fürstl. Consistorium vom 2. Juli 1841,
die Strafbarkeit der wegen verrichteter Frohneleistungen
vorgekommenen Schulversäumnisse betreffend.
(N. Wochenbl. 1841. St. 28.)
Nachdem bei Fürstl. Consistorium hieselbst neuerlich wahrzunehmen gewesen,
daß mehrmals schulpflichtige Kinder von ihren Aeltern oder sonstigen Angehé-
rigen zu Ableistung von herrschaftl. Frohnen, namentlich Jagd = und Scheit-
holz-Aussatz-Frohnen geschickt und darüber vom ordnungsmäßigen Besuche
der Schule abgehalten worden sind, dergleichen Schulversäumnisse aber nach
Maaßgabe der früher darüber erlassenen Verordnungen als solche anzusehen,
wofür die Aeltern oder sonstigen Angehörigen der Schulkinder in Strafe zu
nehmen sind; so wird solches anmit warnend bekannt gemacht, und werden
zugleich die Kirchen= und Schulen-Inspectionen und die Herren Geistlichen
hierdurch angewiesen, künftighin beim Vorkommen von dergleichen Schul Ver-
säumnissen wegen Bestrafung der Aeltern und sonstigen Angehörigen der Schul-
kinder das Nöthige nach Maaßgabe der dieserhalb bestehenden Verordnungen
vorzukehrn. " »
Rudolstadt, den 2. Juli 1841.
Fürstl. Schwarzburg. Consistorium.
Hönni
nniger. 5ê¾½
Fr. Carl Hönniger.
Berichtigung.
Gesetzsommlung 1841. S. 95. 3. 5. I. Silberscheidemünze für Silbermünze.
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