1841. 117
December 1858. festgesetzt. Fuͤr diesen Zeitraum bleiben die Zollvereinigungs-
Vertraͤge vom 22sten und 30sten Maͤrz und 1Iten Mai 1833., vom I2ten
Mai und Uoten December 1835. und vom 2. Januar 1836. auch ferner, je-
doch mit den in den folgenden Artikeln enthaltenen Modificationen und zusaͤtz-
lichen Bestimmungen, in Kraft.
Artikel 2.
Deer die gemeinschaftlichen Anmeldestellen an den Binnengrenzen zwischen
Bayern, Württemberg und Baden einerseito und den übrigen Vereinslanden
andererseits betreffende Artikel 8. der Zollvereinigungo-Verkräge vom 22sten
uud Josten März und 11ten Mai 1833., und vom 12ten Mai 1835. tritt
außer Wirksamkeic, und es unterliegt in der Folge der Verkehr mit Handels-
gegenständen an den bezeichneten Binnengrenzen keiner weiteren Beaufsichtigung,
als jener, die zum Behufe der Erhebung innerer Steuern (Artikel 3.) in dem
einen -oder anderen Vereinsstaate erforderlich ist.
rtikel 3.
Was die in den Artikeln 11. und 12. der Zollvereinigungs-Vertraͤge vom
22sten und aosten Maͤrz und vom LIten Mai 1833., ferner vom 12ten Mai
1835., ingleichen in den Artikeln 8. und 9. der Zollvereinigungs-Verträge vom
loten December 1835. und 2ten Januar 1636. gedachten inneren Steuern betrifft,
welche in den einzelnen Vereinsstaaten theils auf die Hervorbringung oder Zube-
reitung, theils unmittelbar auf den Verbrauch gewisser Erzeugnisse gelegt sind, so
wird es auch ferner von allen Theilen als wünschenswerth anerkannt, hierin eine
Uebereinstimmung der Gesebgebung und der Besteuerungssätz in ihren Staaten
thunlichst hergestellt zu sehen, weshalb ihr Bestreben auf Herbeiführung einer sol-
chen Gleichmäßigkeit, inobesondere durch Vereinigung mehrerer Staaten zu gleichen
innern Steuer-Einrichtungen, mit oder ohne Gemeinschaftlichkeit der Steuer-Er-
teige, gerichtet bleiben wird. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, sollen
hinsichtlich der vorbemerkten Steuern und des Verkehrs mit den davon betroffenen
Gegenständen uyter den Vereinsstaaten, zur Vermeidung der Nachtheile, welche
aus einer Verschiedenartigkeit der innern Steuersysteme überhaupt, und nament-
lich,aus der Ungleichheit der Steuersätze, sewohl für die Producenten, als für die
Steuer-Einnahme der einzelnen Vereinsstaaten erwachsen könnten, — abgesehen
von der Besteuerung des im Umfange des Zollvereino erzeugten Rübenzuckero,
weshalb auf die besonders getroffenen Vereinbarungen Bezug genommen wird,
— folgende Grundsätze in Anwendung kommen.