Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

118 1841. 
I. Hinsichtlich der ausländischen Erzeugnisse. 
Von allen Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Zoll-Ordnung 
vorgeschriebene Weise dargethan wird, daß sie als ausländisches Ein= oder 
Durchgangsgut die zollameliche Behandlung bei einer Erhebungs-Behörde des 
Vereins bestanden haben oder derselben noch unterliegen, oder von welchen, da- 
fern sie zu den tarifmäßig zollfreien gehören, durch Bescheinigungen der Grenz= 
Zoll-Aemter nachgewiesen wird, daß sie vom Auslande eingeführt worden sind, 
darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sey es für Rechnung des Staats, 
oder für Rechnung von Communen und Corporationen erhoben werden, jedoch 
— was das Eingangsgut betrifft — mit Vorbehalt derjenigen innern Steuern, 
welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Verarbeitung oder auf anderweite 
Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen, in- 
ländischen oder vereinsländischen Ursprungs allgemein gelegt sind. 
II. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen 
Erzengnisse. 
Von den innerhalb des Vereins erzeugten Gegenständen, welche nur durch 
einen Vereinöstaat transitiren, um entweder in einen andern Vereinsstaat 
oder nach dem Auslande geführt zu werden, dürfen innere Steuern weder 
für Rechnung des Staats, noch für Rechnung von Communen oder Cor- 
porationen erhoben werden. 
. Jedem Vereinsstaate bleibt es zwar freigestellt, die auf der Hervorbrin- 
gung, der Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden in- 
neren Steuern beizubehalten, zu veraͤndern oder aufzuheben, so wie neue 
Steuern dieser Art einzuführen; jedoch sollen 
a) bergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgende inländische und gleich- 
namige vereinslandische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, 
Malz, Wein, Most, Eider (Obstwein), Tabak, Mehl und andere 
Mäöhlenfabrikate, desgleichen Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren und 
Fett gelegt werden dürfen. Auch wird man sich, 
b) so weit nöthig, über bestimmte Sitze verständigen, deren Betrag 
bei Abmessung der Steuern nicht überschritten werden soll. 
Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer hiernach 
zur Erhebung kommen, wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behand- 
lung dergestalt stattfinden, daß das Erzeugniß eines anderen Vereinsstaates 
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