Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

1841. 126 
zuvor die angemessenste Besteuerungsweise zu ermitteln und eine allgemeine und 
uͤbereinstimmende Gesetzgebung zu vereinbaten. 
Vereinigungen mehrerer Vereinêstaaten zu dem Zwecke, noch vor dem 
-bsten September 1844. eine übereinstimmende Gesetzgebung und Verwaltung 
rücksichtlich der Steuer vom Rüöbenzucker, unter Gemeinschaftlichkeit des Er- 
trages der letzteren, einzuführen, sind jedoch durch diese Bestimmung nicht 
ausgeschlossen. 
Artikel 3. 
Während des Zeitraums vom Asten September 1811, bis dahin 1814. 
bleibt die Wahl der Besteuerungsweise dem Ermessen einer jeden Vereins- 
Regierung in der Art anheimgestellt, daß sie die Rübenzucker-Steuer entweder 
a) von dem fertigen Fabrikate oder 
b) von den zur Zuckerbereitung zu verwendenden rohen Rüben, und zwar 
entweder bei deren Einbringung in die Aufbewahrungsräume, oder un- 
mittelbar vor ihrer Verwendung zur Fabrikation. 
erheben lassen kann. 
Artikel 1. 
Ueber die Höhe des Steuersatzes wird Folgendes bestimmt: 
) Die Steuer soll in dem ersten Betriebsjahre, vom sten September 1841. 
bis dahin 184., Zehn Silbergroschen (35 r.) für den Joll-Centner 
Rüben-Rohyzucker betragen. 
Dieser Steuersatz wird auch im zweiten und dritten Betriebsjahre, nim- 
lich vom Isten September 1842. bio dahin 1843., und vom usten Sep- 
tember 1843. bis dahin 13#11. beibehalten, wenn nach Zusammenrech- 
nung des in dem vorangegangenen Betrieböjahre im gesammten Vereine 
versteuerten Quantums Rüöbenzucker mit der im vorangegangenen Ka- 
lenderjahre verzollten Menge aucländischen Zuckers, sich ergiebt, daß 
unter 100 Centnern der also ermittelten Gesammtmenge weniger als 
20 Centner Rübenzucker begriffen sind. 
Erreicht aber die Menge des Rübenzuckers 20 Prozent, so wird 
die Steuer vom Zoll-Centner Rüubenzucker auf 3 Rehlr. (1 Fl. 10 Kr.) 
festgesetztz erreicht oder übersteigt sie endlich 25 Prozent der gesammten 
Jactermenye, so wird die Steuer auf 1 Rthlr. (1 Fl. 45 Tr.) er- 
höhet. 
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