Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

1841. 141 
Die Unterthanen und die Erzeugnisse des Bodens und der Industrie von 
Preußen und den übrigen Staaten des Handels= und Zoll-Vereins, so wie 
die Preußischen Schiffe sollen von Rechtswegen in dem Ottomanischen Reiche 
die Ausübung und den Genuß aller der Vortheile, Privilegien und Freiheiten 
haben, welche den Unterthanen, den Erzeugnissen des Bodens und der In- 
dustrie, und den Schiffen jeder andern meistbegünstigten Nation zugestanden 
sind oder in der Folge zugestanden werden möchten. 
Artikel II. 
Die Unterthanen Seiner Majestät des Königs von Preußen und die der 
übrigen Mitglieder des Handels= und Zoll-Vereins oder ihre Rechtönachfol- 
ger sollen in allen Theilen des Oktomanischen Reiches alle Gegenstände ohne 
Ausnahme, mögen es Erzeugnisse des Bodens oder der Industrie dieses Lan- 
des sein, kaufen dürfen, sei es in der Absicht, damit Handel im Innern trei- 
ben zu wollen, oder selbige auszuführen. Die Hohe Pforte verpflichtet sich 
auödrücklich, alle Monepole, welche die Producte des Ackerbaues und die übri- 
gen Erzeugnisse ihres Reiches, welcher Art diese sein mögen, betreffen, abzu- 
schaffen, so wie sie auch auf den Gebrauch der Teskeres Verzicht leistet, welche 
von den Ortobehörden Behufs des Ankaufs dieser Waaren oder des Trans- 
ports der gekauften von einem Orte zum andern, erbeten worden sind. Je- 
der Versuch, welcher von irgend einer Behörde gemacht werden sollte, um die 
Preußischen Unterthanen oder die der übrigen Mitglieder des Handels= und 
Zoll-Vereins zu zwingen, sich mit dergleichen Erlaubnißscheinen oder Teske- 
res zu versehen, soll als eine Verletzung der Verträge angesehen werden, und 
die Hohe Pforte wird sofort mit Strenge alle Veziere oder andere Beamte, 
welchen eine solche Verletzung zur Last fälle, bestrafen, und Sie wird die 
Preußischen Unterthanen, so wie diejenigen der übrigen Staaten des Vereins, 
wegen der Verluste oder Beschwerungen, welche dieselben erweislich erfahren 
haben, schadlos halten. 
Artikel III. 
Die Preußischen Kaufleute und die der übrigen Staaten des Handels- 
und Zoll-Vereins oder ihre Rechtonachfolger, welche irgend ein Erzeugniß des 
Bodens oder der Industrie der Türkei zu dem Zwecke kaufen werden, um sol- 
ches für den Verbrauch im Innern des Ottemanischen Reiches wieder zu 
verkaufen, sollen bei dem Ankauf oder bei dem Verkauf dieselben Abgaben zah- 
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