1841. 145
Artikel X.
In Gemaͤßheit der zwischen Preußen und der Hohen Pforte bestehenden
Gewohnheit, und um jeder Schwierigkeit und jeder Verzoͤgerung bei Schaͤtzung
des Werthes der von den Preußischen Unterthanen in die Tuͤrkei eingefuͤhrten
oder aus den Ottomanischen Staaten ausgefuͤhrten Gegenstaͤnde vorzubeugen,
sind alle vierzehn Jahre in der Kenntniß des Handels beider Laͤnder erfahrene
Kommissarien ernannt worden, um durch einen Tarif den Betrag an Gelde
in der Münze des Großherrn festzustellen, welcher als Abgabe von Drei vom
Hundert von dem Werthe jedes Gegenstandes gezahlt werden soll., Da nun
der Zeitraum der vierzehn Jahre, während welcher der letzte Tarif in Kraft
sein sollte, abgelaufen ist, und schon vor einiger Zeit Kommissarien zu Fest-
stellung eines neuen Tarifs ernannt worden sind, so ist man übereingekommen,
daß der Tarif, über welchen dieselben sich einigen werden, für die Preußischen
Unterthanen und für die der übrigen zum Handels= und Zoll-Vereine gehbri-
gen Staaten, sieben Jahre hindurch vom Tage der Feststellung an gerechnet,
in Kraft bleiben soll. Nach dieser Zeit soll jeder der hohen contrahirenden
Theile das Recht haben, auf eine Revision des Tarifs anzutragen; wenn aber
während der sechs Monate, welche dem Ablaufe der sieben ersten Jahre folgen,
weder der eine noch der andere Theil von dieser Erlaubniß Gebrauch macht,
so soll der Tarif ferner auf sieben Jahre in gesetzlicher Kraft bleiben, von dem
Tage an gerechnet, wo die ersten abgelaufen sind, und.ebendasselbe soll am Ende
jeder folgenden Periode von sieben Jahren Statt finden.
Schluß.
Dir gegenwärtige Uebereinkunft soll sesert zur Ratifikation aller betheilige
ten Regierungen vorgelegt, und die Ratifikatiens-Urkunden sollen binnen 1
Monaten von heute ab, oder, wenn es sein kann, noch früher zu Konstantinopel
ausgewechselt werden. ODieselbe soll sofort nach Auswechselung der Ratifika-
tions-Urkunden publicirt und in Ausführung gebracht werden.
Geschehen zu Konstantinopel den. In- aee Ockober Eintausend
Achthundert und Vierzig (und der Hedschra den sechs und zwanzigsten Scha-
ban. Eintausend Zweihundert und Sechs und Funfzig).