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M XXVIII. BVerorduung
der Fürstl. Regierung vom 10. November 1841,
den verbotenen Besuch der Wirths= und Schenkbäuser, desgleichen der öffent-
lichen Tänze von Seiten der Handwerkslebrlinge ohne Begleitung ihrer
erwachsenen Verwandten oder Lehrmeister betreffend.
(RN. Wochenbl. 1841. St. 48.)
Da es nicht geduldet werden kann, daß, wie neuerlich wiederum oͤfters
vorgekommen, Handwerkslehrlinge ohne Begleitung ihrer Eltern, erwachsenen
Anverwandten oder Lehrmeister Wirths= und Schenkhaͤuser, so wie oͤffentliche
Taͤnze besuchen, so wird solches hierdurch mit dem Bemerken abermals unter-
sagt, daß bei vorkommenden Contraventionen sowohl die betroffenen Lehrlinge,
als auch die Wirthe, welche dieselben zugelassen und ihnen etwas verabreichet,
und welche in dieser Hinsicht fuͤr ihre Familienglieder und ihre Dienstpersonale
einzustehen haben, mit Geldbußen von 30 Kr. bis 5 Fl. oder verhältnißmaßi-
ger Gefangnißstrafe, und in Wiederholungsfällen mit noch höhern Strafen
werden belegt werden, indem Wir zugleich die Unterbehörden anmit anweisen,
auf genaue Einhaltung dieser Verordnung zu sehen und in Contraventions=
fällen die geeignete Untersuchung und Bestrafung eintreten zu lassen.
Rudolstadt, den 19. November 1841.
Flirstl. Schwarzburglsche Regierung.
Hoönniger.
N. A. Bianchi.