156 1841.
· IV-IzomMale.
V In Baiern, rechts des Rheins. 2) ". Württemberg.
V. Von Tabackoblättern umd Fabrikaten.
Preußen, Sachsen, Kurhessen und dem Thüringischen Vereine.
ie Beträge der im Thüringischen Vereine (und folglich auch im Für-
stenthume) zu erhebenden Uebergangsabgaben sind auf der Unlage verzeichnet,
und werden künftig in einem Anhange zu dem, alle drei Jahre erscheinenden
Vereins-Zolltarife, den Gegenständen, worauf sie gelegt sind, und ihrem Be-
trage nach, bekannt gemacht werden.
3.
In Bezug auf den Uebergangsverkehr mit Wein, Traubenmost und Ta-
back, werden sww „ Sochsent Kurhessen und die zum Thüringischen Ver-
eine gehörigen Staaten, und in Bezug auf den Uebergangsverkehr mit Brannt-
wein und Bier Preußen, Sachsen und die zum Thüringischen Vereine gehöri-
gen Staaten als ein Ganzes betrachtet.
. 1.
Von den innerhalb des Gesammt Zollvereins erzeugten Gegenftaͤnden,
welche nur durch einen Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen anderen
Vereinsstaat oder in das Ausland geführt zu werden, dürfen Uebergangsab-
gaben nicht erhoben werden. "
. 6.
Von allen ausländischen Erzeugnissen, von welchen, auf die in der Zoll-
ordnung vorgeschriebene Weise dargethan wird, das sie als ausländisches Ein-
oder Durchgangögut die gelemaich Behandlung bei einer Erhebungobehörde
des Zollvereins entweder bestanden haben oder derselben noch unterliegen, sol-
len Uebergangoabgaben ebenfallo nicht erhoben werden.
Die Schebung der UebergangsSabgaben von den damit betroffenen vereins-
ländischen Gegenständen erfolgt entweder bei einer dazu befigten Steuerstelle
im Lande der Bestimmung, oder bei einer der zu diesem Zwecke errichteten Er-
hebungsstellen an den Binnengranzen.
K. 7.
Der Uebergang von den Binnengränzen darf nur auf den dazu besimm
ten Straßen geschehen und bei den an diesen Straßen errichteten Erhebungs-
stellen muß die Anmeldun aaselsen.
Diese Straßen und Pcbest en werden besonders bekannt gemacht.
#. .
Was in dem Zollgesetze vom 1. Mai 1838 in Bezug auf die Verpflich-
tung zur Entrichtung des Jolles (§. 15.), die Haftung der Waare (6. 16.),