Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

156 1841. 
· IV-IzomMale. 
V In Baiern, rechts des Rheins. 2) ". Württemberg. 
V. Von Tabackoblättern umd Fabrikaten. 
Preußen, Sachsen, Kurhessen und dem Thüringischen Vereine. 
ie Beträge der im Thüringischen Vereine (und folglich auch im Für- 
stenthume) zu erhebenden Uebergangsabgaben sind auf der Unlage verzeichnet, 
und werden künftig in einem Anhange zu dem, alle drei Jahre erscheinenden 
Vereins-Zolltarife, den Gegenständen, worauf sie gelegt sind, und ihrem Be- 
trage nach, bekannt gemacht werden. 
  
3. 
In Bezug auf den Uebergangsverkehr mit Wein, Traubenmost und Ta- 
back, werden sww „ Sochsent Kurhessen und die zum Thüringischen Ver- 
eine gehörigen Staaten, und in Bezug auf den Uebergangsverkehr mit Brannt- 
wein und Bier Preußen, Sachsen und die zum Thüringischen Vereine gehöri- 
gen Staaten als ein Ganzes betrachtet. 
. 1. 
Von den innerhalb des Gesammt Zollvereins erzeugten Gegenftaͤnden, 
welche nur durch einen Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen anderen 
Vereinsstaat oder in das Ausland geführt zu werden, dürfen Uebergangsab- 
gaben nicht erhoben werden. " 
. 6. 
Von allen ausländischen Erzeugnissen, von welchen, auf die in der Zoll- 
ordnung vorgeschriebene Weise dargethan wird, das sie als ausländisches Ein- 
oder Durchgangögut die gelemaich Behandlung bei einer Erhebungobehörde 
des Zollvereins entweder bestanden haben oder derselben noch unterliegen, sol- 
len Uebergangoabgaben ebenfallo nicht erhoben werden. 
  
Die Schebung der UebergangsSabgaben von den damit betroffenen vereins- 
ländischen Gegenständen erfolgt entweder bei einer dazu befigten Steuerstelle 
im Lande der Bestimmung, oder bei einer der zu diesem Zwecke errichteten Er- 
hebungsstellen an den Binnengranzen. 
K. 7. 
Der Uebergang von den Binnengränzen darf nur auf den dazu besimm 
ten Straßen geschehen und bei den an diesen Straßen errichteten Erhebungs- 
stellen muß die Anmeldun aaselsen. 
Diese Straßen und Pcbest en werden besonders bekannt gemacht. 
#. . 
Was in dem Zollgesetze vom 1. Mai 1838 in Bezug auf die Verpflich- 
tung zur Entrichtung des Jolles (§. 15.), die Haftung der Waare (6. 16.),
	        
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