Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

1841. 157 
die Verfahrung der Abgabe (K. 17), und was ferner dort w der Linich- 
tungen zur Bauftichtigung und Erbebung des Zolles (6. Fer ., 25., 26., 
28., 29., 0., n den hierhet gehörigen Simünte 
der Zollordnung 5 t. i'- gleichmaßig Lach auf die Uebergans= 
abgaben, jedoch mit dem Vorbehalte, Anwendung, daß 
I. zwar auch rücksichtlich dieser Abgaben dasjenige gilt, was in dem Zoll- 
Vaicke und in der Zollordnung, in Bezug auf die Gränze gegen das 
Krterd und wegen Inhaltung der von der Gränze bis zur Jollstelle 
einzuschlagenden, besonders zu bezeichnenden Straßen vorgeschrieben ist, 
4 So aber die Bestimmungen wegen des Gränzbezirkes und der Binnen- 
line mur in sofern hier anwendbar sind, als da, wo in den zollgesetzli- 
Bestimmungen von der Zolllinie die Rede ist, dies in Bezuͤg auf 
de Uebergangsabgaben von der Birmengrünze der betheiligten Vereins- 
länder verstanden werden muß, daß fern 
was dort hinsichtlich der Gränz- „Jomter vorgeschrieben ist, hier von den 
S Erhebung der lehergangsabgaben an den Binnengränzen bestimmten 
teuerstellen gilt, und daß 
statt der im Zoug rWi und der Zollordnung gedachten Begleitscheine 
gon Uebergangvellehre besondere ssr (Uebergangsscheine) er- 
theilt werden. 
to 
2 
Die Bestimmungen dets 71½. * Untsrsuchung und Bestrafung der 
Zollvergehen vom 1. Mai finden gleichmäßig auf die Zuwiderhandlungen 
gegen die hier in Bezug zs 7 e guchi, ertheilten Vorschriften An- 
wendung, so weit sie ihrer Natur 2 auf die getroffenen Gränz-Zoll-Ein- 
richtungen sich niche ausschließlich beziehe 
u ielich unter Unserm Fürstl. Iniieger und unter Unserer eigenhändigen 
nterschr 
So geschehen giadolsto, den 1. Dezember 1841. 
(L. S.) 
örtebrich, -Günther, 
oe — 
Beilage. 
Verzeichniß der Uebergangsabgaben welche vom 1. Januar 1812 an in 
den Fen des Thüringischen Vereins und folglich auch im Fürstenthume 
u erheben 
1) Vom 2 für den Centner 
Prazish (I e Bollentner) — Rthlr. 25 Sgl. = 1 Fl. 271 Ke. 
) Vom Traubenmost — 20. = 1. 10
	        
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