Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

12 18 4 1. 
Wen sich aber zwei oder mehrere Personen zu gemeinschaftlicher Ver- 
übung eines Forstfrevels vereinigt, und sodann der Pfändung oder Verhaftung 
oder Abnahme des Gestohlnen mit Gewalt oder Drohungen widersetzt haben, 
so kann gegen jede derselben bis auf einjahrige, und gegen die Anführer und 
Anstifter bis auf zweijährige Zuchthausstrafe erkannt werden. 
Gegen denjenigen, der sich zu Verübung eineo Forstfrevels absichtlich be- 
waffnet, d. h. außer den Instrumenten, welche ihm bei dem Vergehen selbst 
dienlich sein können, mit eigentlichen Waffen, als Säbel, Schießgewehr u. s. w., 
versieht, kommen die dieöfallsigen gemeinrechtlichen Strafbestimmungen zur An- 
wendung. 
5. 10. 
4 Von der Haben zur Verübung eines Forstfrevels mehrere Personen durch unmittel- 
ishrbeter,t bare Theilnahme und mit gleicher Absicht gewirkt, so wird gegen jede derselben 
nahme und die Strafe wegen des Ganzen erkannt, auch haften dieselben solidarisch für 
pin Ersatz, Anmeldegebühren und Kosten. Straferhöhung wegen erschwerender 
E Umstände trifft jedoch einen Jeden nur insoweit, als diese letztern ihm per- 
urheter, sönlich zur Last fallen. 
#. 20. 
) Hauptur Wer sich bei einem von Mehrern gemeinschaftlich verübten Forstfrevel alo 
beber. Haupturheber auszeichnet, soll in der Regel neben der verwirkten Strafe noch 
in deren halben Betrag verurtheilt wehen 
d. 
5) Anstifter. Dem Thaͤter gleich sind in der - diejenigen zu strafen, welche ihm zu 
Begehung des Forstfrevels Befehl oder Auftrag gegeben haben; auch haften 
diese solidarisch für Werths= und Schadensersatz, Anmeldegebühren und Kosten. 
Erschwerungsgründe, die nicht in den persönlichen Verhältnissen des Anstifters 
selbst liegen, finden aber bei der Bestimmung der Strafe desselben nur inseweit 
Berücksichtigung, alse der ertheilte Befehl oder Auftrag erwiesenermaßen darauf 
mitgerichtet war. 
Vorausse= 8. 22 
eung der ur Wenn besagte Entwendungfrevel 
in gewissn . von Kindern, die noch an dem Haushalte der Eltern Theil nehmen, 
b. von Minderjährigen, die ihrem Vormund oder einem Dritten in Erziehung 
i und Pflege gegeben sind, 
rab und e. von einer mit ihrem Ehemann zusammenwohnenden Frau, 
Streumleieln.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.