Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

.Wie ielche 
164 1 S 4 1. 
Erreicht aber die Menge des Rübenzucker 20 Prozent, so 
wird die Steuer vom Zollzentner Rübenzucker auf 3 Thaler (1 Fl. 
10 Kr.) festgesetzt; erreicht oder übersteigt sie endich 25 Prozent 
der gesammten Zuckermenge, so wird die Steuer auf 1 Thaler 
(1 Fl. 45 Ar.) erhöht. 
Die Steuer wird von den zur Zuckerbereitung bestimmten 
Rüben erhoben und dabei bis auf weitere Bestimmung angenom- 
men, daß zur Hervorbringung von Einem Zentner Rohzucker 
Zwanzig Zentner rohe Rüben erforderlich sind. 
S. 2. 
a)Das Gewichk der Rüben wird, bevor folche auf die Zerkleinerungs- 
Apparate (Reibe= und Schneidemaschinen) gelangen, durch Ver- 
wiegung ermittelt, zu welchem Behufe in jeder Runkelrübenzucker- 
Fabrik und in jeder, von der eigentlichen Fabrik getrennt bestehen- 
den Anstalt zur Vorrichtung von Rüben zur Zubereitung eine 
Waage nebst den erforderlichen Gewichten vorhanden sein muß. 
b) Sind die Behalenisse, in welchen die Rüben zu den genannten 
Apparaten transportirt werden, von wesentlich übereinstimmender 
Größe, so kann die Gewichtsermittelung, nach dem Ermessen der 
Steuer-Behörde, durch Probeverwiegungen erleichtert werden. 
) Die zur Verwiegung nothwendigen mechanischen Vorrichtungen ist 
der Fabrik-Inhaber schuldig durch seine Arbeiter leisten zu lassen. 
) Sollten für eine Fabrik, welche die Rüben im getrockneten (ge- 
dörrten) Zustande verarbeitet, dergleichen getrocknete (gedörrte) 
Rüben von anderen Personen gekauft oder auf andere Weise er- 
worben werden, so findet die Verwiegung derselben bei ihrer Ein- 
bringung in das Betriebslocal statt, und es werden, behufö der 
Abgaben-Entrichtung, auf jeden Zentner getrocknete sechs Zentner 
rohe Rüben gerechnet. 
Hierher ist jedoch der Fall, wenn Ruͤbenzucker- Fabrikanten 
irgendwo getrocknete (gedoͤrrte) Ruͤben selbst bereiten, oder fuͤr 
ihre Rechnung bereiten lassen, nicht zu rechnen. 
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