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1841.
Räume zur Aufbewahrung der Rüben und diejenigen zur Auf-
bewahrung der verschiedenen Fabrikate; ferner die zu benutzenden
feststehenden Geräthe, als: die Apparate zum Waschen, Zerkleinern
und Dörren der Rüben, zum Extrahiren und Auspressen des
Rübensaftes, die Kessel, Pfannen und sonstigen Vorrichtungen zum
Kochen, Läutern und Klären des Zuckers u. s. w., ingleichen der
in Preußischen Quarten ausgedrückte Rauminhalt der Kessel und
Pfannen, von jedem dieser Geräthe besonders, genau und voll-
ständig angegeben sein müssen.
Dieser Nachweisung muß ein Grundriß der Betriebsräume und
der Stellung der darin befindlichen feststehenden Gerdthe, nach
der von der Steuerbehörde zu gebenden näheren Anleitung, zwei-
fach beigefügt, Ein Exemplar, von der Steuerhebestelle bescheinigt,
in dem Fabriklocale aufbewahrt und die darin bezeichnete Stel-
lung der Geräthe so lange unverändert beibehalten werden, als
Abänderuugen nicht durch Einreichung eines anderweiten Grund-
risses angezeigt worden sind.
Nicht minder liegt den Inhabern von Runkelrübenzucker-Fabriken
ob, wenn neue Geräthe der unter a bezeichneten Art angeschafft
oder die bereits angemeldeten ganz oder zum Theil abgeändert
werden, vor oder unmittelbar nach dem Empfange der Geräthe
der Steuerhebestelle davon Anzeige zu machen und dieselben nicht
ohne die von der letzteren zu ertheilende amtliche Bescheinigung
in Gebrauch zu nehmen. "
d) Zur Anzeige innerhalb der nächsten drei Tage sind dieselben auch
verpflichtet, wenn bereits angemeldete Geräthe ganz cder zum Theil,
zum Zwecke der Fabrikation, in ein andereo Local gebracht werden.
) Diejenigen, welche zur Zeit, wo dieses Gesetz in Kraft trit, eine
Anlage zur Gewinnung von Runkelrübenzucker bereits besitzen,
sind verpflichtet, der Steuerhebestelle ihres Bezirks die vorgeschrie-
bene Nachweisung der Betriebsräume, und Geräthe, insofern ein
Betrieb statlfinden soll, mindestens acht Tage vor Anfang dessel-
ben, sonst aber jedenfalls im Laufe des Monats Septbr. 1841 en-
zureichen.