1841. 167
g. 7.
Die in den Betriebsräumen vorhandenen feststehenden Geräche werden
nach der Bestimmung der Steuerbehörde numerirt, welche wenn sie dazu der Gnäte.
Veranlassung findet, auch eine Nachmessung der Kessel und Pfannen
vornehmen kann.
Die Nummer und den angegebenen oder ermittelten Quartinhalt muß
der Fabrik-Inhaber an den Geräthen deutlich bezeichnen und diese Bezeich-
nung gehörig erhalten lassen; wie solche zu bewirken und wo sie anzu-
bringen sei, wird für jedes Geräth von der Steuerbehörde bestimmt.
. S.
Die Steuerhebestelle ist verpflichtet, über die Anmeldung, Vermessung 3.4
und Bezeichnung der Gerdthe eine Bescheinigung zu ertheilen. Nur durch anter.
solche Bescheinigungen, welche in dem Fabriklocale aufbewahrt werden
müssen, kann der Nachweis geführt werden, daß die Geräthe und die da-
mit vorgenommenen Veränderungen vorschriftomäßig angemeldet worden.
5. 9.
a) Die angemeldeten Betriebordume und die darin vorhandenen Ge-##sichtee
rathe stehen unter der Aufsicht der Steuerbeamten.
Von denselben können die Apparate zum Zerkleinern der Rüben
(Reibe= und Schneidemaschinen), sowie diejenigen zum Extrahiren
oder Auspressen des Rübensaftes für die Zeit, während welcher
ein Betrieb derselben nicht statt findet, auf angemessene Weise
ausser Gebrauch gesetzt werden.
Die Inhaber von Runkelrübenzucker-Fabriken sind verpflichtet,
über ihren gesammten Fabrikationobetrieb Bücher (Betriebs= oder
Fabrikbücher), aus welchen die Menge der verarbeiteten Rüben und
der erzielten Fabrikate verschiedener Gattung ersichtlich sein muß,
zu führen, solche dem General= Inspector, seinem Amtsgehülfen
und dem Ober-Controleur jederzeit, andern Beamten aber nur,
wenn dieselben dazu von dem General-Inspector besonders beauf-
tragt sind, auf Erfordern vorzulegen.
e) Den mit der Controle beauftragten Steuerbeamten muß in dem
Fabrikgebäude die Mitbenutzung eines erwärmten, mit dem zum
Fürstl. Schw. Rudolst. Geseosammlung. ll. 23
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