Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

168 1841. 
Schreiben erforderlichen Mobillen ausgestatteten Locals zum Auf- 
enthalt und darin ein verschließbares Behdltniß zur Aufbewahrung 
von Papieren eingeräumt werden. 
S 10. 
# ) Wenn eine neu angelegte Runkelrübenzucker-Fabrik zuerst, oder 
eine ausser Thatigkeit gewesene ältere Anlage der Art wieder 
in Betrieb gesezt werden soll, so muß der Inhaber solches der 
Seeuerhebestelle des Bezirke vierzehn Tage vor dem muthmahlichen 
Beginn des Betriebs schriftlich anzeigen und sich von derselben eine 
Bescheinigung darüber ertheilen lassen. 
15) Befinden sich Geräthe unter amtlichem Verschluß, so veranlaßt 
die Steuerhebestelle, daß sich ein Beamter zur Abnahme desselben 
recht zeitig in der Fabrik einfinde. 
D0D. 11. 
Emrichung a) Wer Zucker aus Runkelrüben bereitet, hat im Herbste jeden Jah- 
Verahener= res, drei Tage nach Beendigung der Erndte, und wenn diese über 
Fi. den Schluß des Monats November hinaus dauern sollte, späte- 
stens am letzten Tage des gedachten Monats, der Steuerhebestelle 
ein, nach einem besonderen Muster anzufertigendes Verzeichniß seiner 
sämmtlichen Rubenvorräthe, worin zugleich der Ort ihrer Aufbe-= 
wahrung angegeben sein muß, zwiefach einzureichen. auch jeden 
ferneren Zugang an Rüben, zur Nachtragung in dem Verzeichnisse, 
sogleich anzumelden. 
b) Das eine Exemplar dieses Verzeichnißes wird, mit dem Bisa der 
Steuerhebestelle versehen, zurückgegeben und muß in dem Betriebs- 
locale reinlich dergestalt aufbewahrt werden, daß solches auf Er- 
fordern sogleich vorgelegt werden kann. 
8. 12. 
Die in dem gegenwärtigen Gesetze und insbesondere in den vorstehen- 
uen den F. 5. 6. bis 11. ertheilten Controle= Vorschriften ist nicht nur Der- 
m——— welcher die Zuckerfabrikation betreibt, oder für seine Rechnung 
betreiben läßt, sondern auch ein Jeder, welcher dabei beschaftigt ist, zu 
beobachten schuldig. 
7. Der#ch= 
tung jur Be-
	        
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