Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

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Die Steuer selbst ist von der Strafe unabhängig zu entrichten. 
bs 5) Im Falle der Wiederholung nach vorhergegangener zur Vollzieh= 
ung gebrachter oder gesetzlich vollziehbarer Verurtheilung tritt eine, 
dem achtfachen Betrage der Steuer gleichkommende Strafe, welche 
jedoch nicht weniger als 25 Thlr. betragen darf, ein. 
5) a Wac) Bei fernerer Wiederholung des Vergehens und nach vorhergegang- 
"6“ ener, zur Vollziehung gebrachter oder gesetzlich vollziehbarer Ver- 
urtheilung in die Strafe des ersten Rückfalls (Ut. d.) ist der 
sechszehnfache Betrag der nicht erlegten Steuer oder, wenn solcher 
50 Thlr. nicht erreicht, dieser letztere Betrag als Strafe verwirkt. 
**i 
—5 a) Die Uebertretung aller übrigen, in diesem Gesetze enkhaltenen Be- 
mungen. stimmungen und der in Gemahheit derselben erlassenen und gehörig 
bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften, soll mit einer Geld- 
strafe von 1 bis 10 Thlr. geahndet werden. 
b) Ausserdem treten diejenigen Strafen ein, welche das Gesetz wegen 
Besteuerung des Branntweins vom 21. December 1833. in den 
5. S. 33. 35. und 37. bis einschließlich 40 androht. 
c) In Ansehung des Verfahrens gegen die Contraveniemten kommen 
die Vorschriften des gedachten Gesetzes vom 21. December 1833. 
S. 6. 41. bis einschließlich 13. und 45. bis einschließlich 47., sowie 
die F. #. 27., 32. bis 50., und 55 bis 60. einschließlich des Ge- 
sebes wegen Untersuchung und Bestrafung der Zollvergehen vom 
1. Mai 1838. zur Anwendung. 
' H.11. 
VERM- DieJnhabecvonRunkelkübenzuckcrsFabkikensindverpflichtct, 
·innerhalbderlehtendreiTagedeöMonatsAugust1M.ihreVorkäthe 
an Zuckerfabrikaten und Halbfabrikaten der Steuerbehoͤrde anzumelden, 
welche befugt ist, die Richtigkeit der Anmeldung durch Revision der 
Waarenlager und noͤthigenfalls durch Gewichtsermittelung zu pruͤfen. 
Urkundlich unter Unserem Fuͤrstl. Insiegel und Unserer eigenhaͤndigen 
ts So geschehen 
Rudolstadt, den 22. December 1841. 
(LT. S.) Friedrich Günther, JF. z. S.
	        
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