Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

174 1841. 
Anweisung versehen ist, zu der von der betreffenden Gemeinde an Unsere 
Fürstliche Steuer-Casse alljahrlich abzuliefernden Summe der terminlichen 
Contributionen oder böhnungen geschlagen werden soll. 
Urkundlich unter Unserm Fürstlichen Insiegel und unter Unserer eigen- 
händigen Unterschrift. So geschehen 
Rudolstadt, den 22. December. 1841. 
(L. 8S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
  
NXXXVII. Berkrauntmachung 
des Fürstlichen Geheimen = Raths-Collegium vom 22. Derember 1841. 
in Betreff der Uebereinkunft mit dem Kurfürstenthum Hessen wegen gleicher 
Besteucrung des Weins und Tabacks. 
Nachdem das Kurfürstenthum Hessen sich der zwischen dem Königreiche 
Preußen, dem Königreiche Sachsen und den zu dem Thüringischen Zoll= und 
Handelsvereine verbundenen Staaten bestehenden Ubereinkunft über die gleiche 
Besteuerung innerer Erzeugnisse (Gesetzsammlung 1831. St. 8. ô# XXIII. 
S. 128—131.) rücksichtlich des Weins und Tabacks auch für die Zukunft 
angeschlosn at; so wird solches anmit zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht. 
olstadt, den 22. December 1841. 
dn Schwarzburg. Geheime--Raths- Collegium. 
gez. Witzleben.
	        
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