Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

1841. 26 
H fuͤr Pferde, Rindvieh, Esel, sämmtlich insofern s ie uͤber 2 Jahre alt 
sind, für jedes Stuͤck - - - fl. 36 Xr. resp. 10 sgl. 
fir dergleichen Heerden von 30 bis 0o Stück 11 10. resp. 10 Thl. 
von 60 Stück und darüber 20= 15= resp. 15 Thl 
fir Fohlen, Rinder und Efel unter 2 Jahr 
alt für jedes Stuͤck 24 "· sgl. 
2) für ein Schaaf oder Schwenn. 12- :37 sal. 
für eine Heerde Schaafe oder Schweine 
über sechzig Stüiücccckkkkk1B-—— . Thl. 
über 200 Stük . 28- — = 16 Thl. 
Für Lammerheerden werden jedoch nur 2 Drittheile dieser Strafe entrich- 
tet, und junges Vieh jeder Gattung wird, so lange es noch saugt, 
mit der Mutter für Ein Stück gerechnet. 
3) Für eine Gs . .fl. 37 Kr. resp. 1 sgl. 
für dergleichen Heerden über vo Sͤck EILIIIII Thl. 
über 120 Stück. 1 —6 1 Thl. 
Sollte die Jahl der eingetriebenen Stücke nicht Cauch nicht durch eidliche 
Angabe des Denuncianten) ermittelt werden können, so ist nach richterlichem 
Ermessen und nach Maaßgabe des erweislichen größern oder geringern Scha- 
dens die Strafe zu bestimmen, die jedoch in keinem Falle die höchste der in 
Vorstehendem nach der Stückzahl angedrohten Strafen übersteigen, aber auch 
nicht unter 24 Kr. resp. 7 sgl. herabsinken darf. 
6 70. 
Wenn Jemand unbefugt in einem nicht in Hege liegenden Districte hü= a: oußerhale 
thet, so creten die im vorigen §. bemerkten Geldstrafen zum vierten Theile, d 
mindestens aber eine Strafe von 24 Kr. resp # sgl. ein. 
« §.11. 
BeibeschlagcnemBicherhöhensich-dirStrafsdhcumdicHälfte. »He-tose- 
72. 
Wenn nur einzelne Stücke Vieh von huthbaren Forstörtern in Hegungen cb l 
übergelaufen sind, und dem Hirten allem Anschein nach mur Nachlassigkeit bei 
der Beaufsichtigung der Heerde zur Last fällt, kann die obenbemerkte Strase 
bis zur Hälfte ermadßigt werden.
	        
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