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% Hesmi., Wenn ein Hirte, insofern er dazu befugt ist, zwischen Pflanzungen, Holz-
#s vorradthen u. s. w. hüthet, so hat er darauf zu sehen, daß die Pflanzen, Holz-
und Aeer, haufen u. s. w. vom Vieh nicht umgedrückt werden, bei Vermeidung einer
Strafe von 12 Tr. resp. 33 sgl. für jeden Stamm und von 7 Kr. resp. 2 sgl.
für jede Klafter u. s. w.
Nicht weniger haben die Schweinehirten sorgfältig darauf zu achten, daß
die Schonunge= und Entwässerungogräben oder sonstige Vorrichtungen nicht
durch das Wuhlen der Schweine beschadigt werden, widrigenfalls der Scha-
den ven dem Hirten zu ersehen und ein Achrr Betrag, mindestens jedoch
21 Kr. resp. 7 sgl. als Strafe zu bezahlen ist
S. .
Jegeu- Für jede im Walde betroffene Ziege, insofern nicht auenahmsweise das
Hüten derselben darin auêdrücklich gestattet ist, werden, je nachdem die Be-
tretung in einem in Hege liegenden Districte geschehen oder nicht, 1 fl. 12 Fr.
resr. 21 sgl. beziehungsweise 48 Kr. resp. 13 sgl. Strafe entrichtet.
6 75.
"ron tunr Metzgerhaufen können nicht im Walde geduldet werden, und im Fall de-
fe. ren Betretung ist außer den in den Fs. 60 und 70 normirten Strafen eine
weitere Strafe von 24 Kr. resp. 7 sgl. für jedes Stück zu erlegen.
8. 16.
½ Wer ohne von der Forstbehörde oder dem Eigenthümer besonderé ertheilte
üuten.
Erlaubniß sein Vieh nicht unter dem gemeinschaftlichen Hirten, sondern einzeln
in die dem letztern eingegebenen Orte treibt oder treiben läßt, wird nach Maß-
gabe der in den K. 70 und 71 enthaltenen Bestimmungen bestraft.
SK. N.
5 Liebrobn Wiehruhen dürfen in der Waldung nur an den von dem Eigenthümer oder
dessen Stellvertreter dazu bezeichneten Mätzen angelegt werden, und der dawi-
derhandelnde Hirte verfällt in eine Sir von 1 fl. 45 Tr. resp. 1 Rthlr.
ver-
w 78.
öilieel. Die Strafe trifft zwar den — was aber den Schadenöersat betrifft,
fang des Lirso müssen die Gemeinden für ihre Hirten und Eigenthümer von Vieh, welche
orasbimers. besondere Hirten halten, für diese haften. Außerdem ist der Eigenthümer aber