Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

30 1841. 
der unmittelbar aus denselben fuͤhrt, mit gelesenem Holze betroffen werden, 
mit der Einrede, daß sie dasselbe in Privat-Hoͤlzern oder in fremden Territo- 
rien gesammelt haben, nicht gehoͤrt werden. 
88 
8. . 
W## Wer bei dem Holzlesen eine Säge oder andere Schneide-, Hau= oder 
Seied d Brechwerkzeuge mit sich führt, wird neben dem Verluste derselben um 24 Xt. 
Vertierae. Tesp. 7 sgl. bestraft. Der Gebrauch von Aerten und Haken (Hippen) zum 
Abbrechen des dürren Holzes soll zwar den Holzlesenden in Nadelwaldungen 
nicht ganz untersagt sein, doch dörfen die erstern in der Regel nicht über 17 
P. schwer und die daran befindlichen Helme nicht über 18 Zoll lang sein, 
widrigenfalls die eben bestimmte Strafe und Verlust der Werkzeuge einzutre- 
ten hat. 
. 89. 
4 Hinlcchelich Dasselbe darf nicht im Walde oder in dessen Naͤhe liegen bleiben, sondern 
—mN“—□727 bei Vermeidung einer Strafe von 24 Fr. resp. 7 Iigl. an demselben Tage, 
sawmeln wo es gesammelt worden, nach Hause geschafft werden. 
volzes. Das Abfahren von Leseholz anf Wagen oder bespannten Schlitten, inso- 
fern nicht specielle Erlaubniß dazu ertheilt worden, ist bei 1fl. 45 Kr. resp. 
1 Rthlr. Strafe für jeden Wagen oder Schlitten und Wegnahme des auf 
demselben befindlichen Holzes zra 
e) Rerkauf Aller Handel mit Leseholz, *4 — ob derselbe gegen baares 
von ersthotz. Geld oder tauschweise getrieben worden, ist gänzlich verboten, und wird so- 
wohl der Verkäufer alS der Käufer in jedem Contraventionsfalle um 8 fl. 
15 Xr. resp. 5 Kthlr. bestrafe. 
91. 
2 ee Was das Leseholz-Sammeln in Commun. und Kirchenwaldungen betrifft, 
Dstenen so sollen die vorstehenden Bestimmungen volle Anwendung darauf finden, in 
gen ouf e, Ansehung der Privatwaldungen aber nur insoweit, als deren Besitzer wegen 
iuun Reit des geseholge Sammelno nicht amen Anordnungen treffen. 
gen. 
92. 
2) Verdotens Wer in den Waldungen gußn de die durch Verstecken, Vergrabem oder 
wegt. sonst als verboten bezeichnet sind, ohne dringende Noth benutzt, bezahlt 24 Xr. 
S 
v erefp. v sgl. Strafe.
	        
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