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det, verfällt in eine Strafe von 8 fl. 45 Kr. resp. 5 Rthlr. und muß den
etwa verursachten Schaden ersetzen.
Den Waldarbeitern oder Hirten ist zwar gestattet, wenn sie dessen be-
dürftig sind, Feuer auf gefahrlos erscheinenden Orten im Walde anzuzünden,
doch müssen sie zuvörderst die Erlaubniß dazu von dem betreffenden Forstbe-
dienten einholen, bei Vermeidung einer Strafe von 48 Tr. resp. 14 sgl. in
den Monaten November bis mit dem März, und 1 fl. 45 Kr. resp. 1 Rchlr.
in den übrigen Monaten.
In eine gleiche Strafe verfallen dieselben, wenn sie ein mit oder ohne
Erlaubniß der Ferstbehörde angezündetes Feuer verlassen, ehe solches gänzlich
ausgelöscht war.
5. 107.
) Anzünden Wer in der Nähe der Waldung, auch selbst auf dem ihm zugehörigen
iik3 Boden, Haide, Dornen 2c. abbrennt, ohne dabei hinreichende Maßregeln zur
der Waldung. Sicherung der Waldung gegen Feuersgefahr genommen, oder ohne den betref-
fenden Revierförster vorher davon benachrichtigt, auch dessen etwaige Anord-
nungen befolgt zu haben, erlegt 8 fl. 45 Kr. resp. 5 Rthlr. Strafe. Ent-
steht aber in den Fallen, wo dem Revierförster eine vorherige Anzeige nicht
gemacht oder dessen Anordnung nicht befolgt ist, wirklich ein. Waldbrand, so
findet der §. 106 Anwendung.
108.
O Asche- Wer in dem Walde unerlaubterweise Asche oder Kohlen brennt, erlegt,
fe außer dem Schadensersate, für jeden Haufen 3 fl. 30 Kr. resp. 2 Rthlr.
Strafe.
6.# 1090.
Abwerfen Der Fuhrmann, welcher Kohlen, die sich unterwegs entzündet haben, ab-
eutzuͤndetet wirft und ohne solche gehörig zu löschen, sich entfernt, wird, außer Erstat-
3 .an tung des etwa veranlaßten SchadenS, um 8 fl. 45 Kr. resp. 5 Rthlr. bestraft.
. 110.
EVinleiten Wer von seinen Grundstuͤcken unbefugterweise Wasser in die Waldung ein-
von Wasset. leitet, bezahlt den Schaden und einen gleichen Betrag als Strafe; auch hat
E— d er die Verpflichtung, das Wasser *[? wieder abzudaͤmmen.
gang von
nn Fuͤt das Beschaͤdigen, —ie Titnen, Zuwerfen u. s. w. von Däm-
lugsar.
u. s. w.