Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

a6 1841. 
Dritter Abschnitt. 
Verfahren bel Untersuchung und Bestrafung der Forstfrevel. 
g. 116. 
10 Don vem Mit dem Gerichtsstand der verübten That concurrirt der des Wohnortes 
und im Zweifelsfalle entscheidet die Pravention. Die Competenz der betreffen- 
den Untergerichte wird übrigens dahin erweitert, daß dieselben auch zur Unter- 
suchung und Bestrafung der von schriftsassigen Personen begangenen Forstfre- 
vel befugt sein sollen. In Ansehung der Militairpersonen behält es zwar bei 
der bisherigen Verfassung sein Verbleiben; was jedoch die von beurlaubten Sol- 
daten verübten Forstfrevel betrifft, so hat die Civil-Obrigkeit die Untersuchung 
zu führen und die Strafe zu erkennen, und nur der Vollzug der letztern, in- 
sofern ndmlich keine Geldstrafe in Frage kömmt oder der Sträfling eine solche 
zu erlegen unvermögend ist,, steht der Militairbehörde zu. 
Richter. 
) Competenz. 
umfang, Wenn es nur auf die Bestrafung von eigentlichen Forstfreveln ankömmt, 
der Strafte-und mit denselben nicht etwa andere Verbrechen concurriren, z. B. Gewalt= 
thätigkeit §. 18, soll eine Beschränkung in Hinsicht auf die Art und Größe 
der zu erkennenden Strafe nicht eintreten, und sollen die Untergerichte auch auf 
Zuchthaus in denjenigen Fällen, wo dasselbe durch dieses Gesecz angedroht ist, 
erkennen dürfen. Von selbst versteht es sich hierbei, daß den Untergerichten 
auch zusteht, wo solches nach Beschaffenheit der Sache einzutreten hat, die 
Ableistung eines Reinigungseides aufzuerlegen. 
. 118. 
c) Von der Es bleibt bei der zeither bestandenen Einrichtung, daß die Untersuchung. 
Straftͤgen. und Bestrafung der in den herrschaftlichen Waldungen veruͤbten Forstftevel an 
eigens dazu angesetzten Straftaͤgen, in Gegenwart und unter Mitwirkung des 
betreffenden Forstchefs, stattfindet, insofern nicht in dringenden Faͤllen die Un- 
tersuchung und Entscheidung der einzelnen Sache in der Zwischenzeit sich beson- 
ders wunschenswerth macht. 
as die in den unter forstliche Aufsicht gestellten Gemeinde= und Kirchen- 
waldungen verübten und zur Anzeige gebrachten Frevel anlangt, so sind auch 
Behufo deren Untersuchung und Bestrafung, insofern die Häufigkeit der Fülle 
dazu aufferdert, besondere Straftage zu halten.
	        
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