Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

1841. 39 
senden. In solchen Faͤllen, wo nach deren Ermessen die Sache noch nicht 
spruchreif vorliege, hat dieselbe Anordnung zu treffen, daß, insoweit es nöthig, 
zuvoͤrderst die Untersuchung vervollstaͤndigt werde, worauf nach Befinden das 
betreffende Untersuchungsgericht mit Beiseitesetzung seiner frühern Entscheidung 
von Neuem zu erkennen hat. « - 
Gegen ein von Fuͤrstlicher Regierung gefaͤlltes Appellationderkenntniß fin- 
det ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. 
. 124 
Das Untersuchungsgericht hat fuͤr schleunige Vollstreckung der rechtokraͤf-) Strafvoll · 
tigen Straferkenntnisse von Amtowegen zu sorgen. Die in Ansehung der er- 1 
kannten, beziehungsweise nach ermittelter Inerigibilitcht der Geldstrafe durch 
Verwandlung eingetretenen Arbeitsstrafen, unter Hinzurechnung des nach §. 8 
auf der Chaussee abzuarbeitenden Betrages für Werth und Schaden, zu fer- 
tigenden Verzeichnisse der betreffenden Sträflinge sind in möglichster Zeitkürze, 
längstens 4 Wochen nach eingetretener Rechtskraft der Straferkenntnisse oder 
der über die Vermögensunzulanglichkeit erhaltenen Gewißheit, bei Fürstl. Stra- 
ßen-, Wasser= und Uferbau-Commission einzureichen, worauf die letztere we- 
gen pünktlicher und vollständiger Ausführung der erkannten Strafen unverweilt 
das Geeignete anzuordnen hat. 
. 126. 
In Beziehung hierauf wird vorgeschrieben: 5) Arbeit im 
a) Die den Frevlern, welche den Ersatz in Gelde zu leisten unvermögend rk 
sind, in Gemahheit des §. 8 aufzuerlegende Arbeit im Forste hat in solcher 
Handarbeit, die den Kräften und Fähigkeiten der erstern angemessen ist, nach 
Wahl und Bestimmung des Eigenthümers oder dessen Stellvertreters zu beste- 
ben. In Ansehung der in den herrschaftlichen Forsten zu verrichtenden Arbeit 
bleibt insbesondere auch die ndhere Bestimmung des Ortes, wo die Arbeit zu 
verrichten ist, der Forstbehorde überlassen. 
5) Für einen Tag Handarbeit sind nicht weniger als 24 Tr. resp. 7 fgl. 
zu rechnen, und für einen Tag Arbeit mit dem Gespann gelten dieselben An- 
sätze wie bei der Strafarbeit (s. 3). Der Eigenthümer oder dessen Stellver= 
treter kann jedoch, zur Belohnung der Fleißigen, diesen auch noch mehr für 
den Tag Arbeit in Abrechnung bringen, ingleichen kann dem Arbeitspflichtigen, 
seine Zustimmung vorausgesetzt, die von ihm tageweise zu leistende Arbeit in 
Accord gegeben werden. 
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