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VI. Tpotheker-Ordunug
vom 27. Januar 1841.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Firrst zu Schwarz-
burg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen,
Leutenberg und Blankenburg u. s. w.
thun hiermit kund und zu wissen:
Nachdem sich die in Betreff des Apotheker-Wesens zeither in Unserm Für-
stenthume bestandenen verordnungsmaßigen Einrichtungen als zum Theil un-
vollständig und zum Theil mit dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Stand=
punkte der Heilkunde und Apothekerkunst nicht mehr übereinstimmend heraus-
gestellt haben, und es deshalb nöthig erschienen, unter Berücksichtigung des
Wohles Unserer geliebten Unterthanen überhaupt sowohl, als auch der Apo-
theker selbst anderweite, alle Verhältnisse des Apothekerstandes umfassende Be-
stimmungen zu erlassen, so verordnen Wir auf Anrathen und Gutachten Un-
serer Regierung für den Umfang Unseres Fürstenthumes, wie folgt:
Erster Abschnitt.
Von dem Apotheker-Wesen in: Allgemeinen.
g. 1.
Niemand soll in Unserem Fuͤrstenthume die Apothekerkunst selbststaͤndig, das
heißt als Besitzer, als Paͤchter oder als administrirender Provisor einer Apo-
thele, ausuͤben, der nicht mit einem, daruͤber ausgestellten Privilegium, oder
mit einer desfallsigen ausdruͤcklichen Concession versehen ist und den Apotheker-
Eid abgelegt hat.
. 2.
Es soll darauf gesehen werden, daß die Apotheker zweckmaͤßig im Lande
vertheilt, und derselben weder zu viele, noch zu wenige in den verschiedenen Ge-
genden und Orten vorhanden seien, zu welchem Ende, insofern es nach sorg-
f#ltiger Erwägung des Bedürfnisses Unserer geliebten Unterthanen auf der el-
nen, und der Aufrechthaltung des Apothekerstandes auf der andern Seite noth-
wendig und zweckmäßig erscheint, entweder die Anzahl der Apotheken in einer
Gegend bei geeigneter Gelegenheit zu vermehren oder die Ueberzahl derselben