1841. 48
dem vorherrschenden Princip, daß kein anderer, als ein nach 8. 3. qualificir-
ter Apotheker die Verwaltung der Apotheke uͤbernehme.
g. 6.
Ist kein solcher qualificirter oder zur Uebernahme geneigter Erbe und auch
kein Grund vorhanden, wegen einer etwa nachgebliebenen Wittwe, oder we-
gen etwa noch vorhandener minorenner, vielleicht noch zu qualificirender Er-
ben, oder auch wegen sonstiger besonderer Umstäude die Apotheke vorerst, je-
doch unter Bedingungen, welche die Oberbehörde billigt, zu verpachten, oder
durch einen qualificirten Provisor versehen zu lassen: so muß dieselbe, falls
der Eigenthümer solche nicht binnen zweijéhriger Frist (in welcher Zeit den
Geschaften ein qualifieirter Provisor, mit Genehmigung der Oberhörde, vor-
zuseben ist) auf einen aualificirten Besitzer bringet, geschlossen und, wenn es
die Nothdurft erfordert, auf die Anlegung einer neuen Apotheke #a ge-
nommen werden.
Die Oberbehörden haben bei Genehmigung der Pachtcontracte über Apo-
theken darauf zu sehen, daß solche nicht unangemessene, zu lästige Bedingun-
gen enthalten, welche dem Absatze und den Ortoverhaltnissen nicht entsprechen
und wobei der Pächter zum Nachtheil der Apothekr und unter mancherlei Ge-
fahr für das Publicum nicht benche fenn.
Die Anstellung eines folchen quelificcten Provisors ist ebenfalls erforder-
lich, wenn der Inhaber einer Apotheke, wegen einer langwierigen Krankheit
oder wegen anderer erweislichen Ursachen, namentlich wegen störender Neben-
geschäfte, dem Apotheker- Geschäfte nicht genügend vorstehen kann.
Dergleichen störende Nebengeschäfte, es mögen Bedienungen oder andere
sein, dürfen deshalb von den Apothekern, ohne Aufrage bei den betreffenden
Oberbehörden, und ohne deren Genehmigung, nicht übernommen werden.
8. 8.
Namentlich sind solche Apotheker, welche zugleich Aerzte sind, und die
Erlaubniß haben, practiciren zu dürfen; was jedoch von den Oberbehörden
nur unter dringenden Umständen gestattet werden darf, verpflichtet, ihre Apo-
theken durch qualificirte und beeidigte Provisoren verwalten, und durch diesel-
ben, nicht nach mündlicher Anordnung, sondecn allein nach förmlichen Recep-
ten, die von ihnen verordneten Arzneien dispensiren zu lassen.