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Kein Apotheker kann an demselben Orte zwei oder mehrere Apotheken
zugleich besizen. Würde eine zweite Apotheke an seinem Wohnorte durch Erb-
schaft oder sonst eine Art von zufälligem Erwerbe ihm zufallen, so muß er
dle eine innerhalb einer Frist von zwei Jahren verkaufen, und bis dahin sie
durch einen qualificirten Provisor versehen lassen.
g. 10.
Einem Apotheker steht frei, die Auduͤbung seinec Apotheker-Geschäfte
freiwillig aufzugeben und seine Apotheke, im Fall sie sein Eigenthum ist und
ein Real-Privilegium genießt, zu verkaufen, oder unter Genehmigung der
Oberbehörde zu verpachten; jedoch darf er bei Strafe von Sieben und Achtzig
Gulden 30 Xr. = Funfzig Thalern und bei Verlust seines Privilegiums seine
Apotheke nicht eigenmächtig und ohne Anzeige bei der Oberbehörde schließen.
g. 11.
Apothekern, die einmal freiwillig der Ausübung des Apotheker-Geschafts
entsagt haben, späterhin aber dasselbe von neuem zu betreiben wünschen, wird
solches zwar nicht geradezu verweigert, indessen müssen sie, sofern sie nicht das
Eigenthum der Apolheke beibehalten, und solche etwa nur auf gewisse Jahre
verpachtet haben, um die Erneuerung ihres Apetheker-Privilegiums wieder
nachsuchen, und im Fall sie 5 Jahre als Apotheker außer Thätigkeit waren,
einer abermaligen Prüfung sich unterziehen, wenn es für nothwendig erachtet
wird.
5. 12.
Apotheker, welche die mit dem Apotheker-Geschaft verbundenen Blichten
und Verbindlichkeiten nicht erfüllen, z. B. in der Führung ihres Geschäfts
große Nachlassigkeiten begehen, schlechte und verdorbene Arznei-Waaren füh-
ren, betrügerischer Weise Medicamente verfälschen, oder anders bereiten, als
die gesetzlich eingeführte Pharmacopöe es unter einer bestimmten Benennung
vorschreibt, Gift= und andere heftig wirkende Mittel auf eine gesetzwidrige Weise
verkaufen, sich dem Trunke ergeben, wiederholter und wissentlicher Ueberschrei-
tungen der Arznei-Tare oder anderer groben Vergehungen schuldig machen,
sollen die Anstellung eines administrirenden Provisor auf ihre Kosten und,
nach Beschaffenheit der Umstände, den Verlust des ihnen ertheilten Privile-
giums zu erwarten haben, mit ausdrücklichem Vorbehalte der vielleicht nöthig
befundenen Criminal-Untersuchung.