Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

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Kein Apotheker kann an demselben Orte zwei oder mehrere Apotheken 
zugleich besizen. Würde eine zweite Apotheke an seinem Wohnorte durch Erb- 
schaft oder sonst eine Art von zufälligem Erwerbe ihm zufallen, so muß er 
dle eine innerhalb einer Frist von zwei Jahren verkaufen, und bis dahin sie 
durch einen qualificirten Provisor versehen lassen. 
g. 10. 
Einem Apotheker steht frei, die Auduͤbung seinec Apotheker-Geschäfte 
freiwillig aufzugeben und seine Apotheke, im Fall sie sein Eigenthum ist und 
ein Real-Privilegium genießt, zu verkaufen, oder unter Genehmigung der 
Oberbehörde zu verpachten; jedoch darf er bei Strafe von Sieben und Achtzig 
Gulden 30 Xr. = Funfzig Thalern und bei Verlust seines Privilegiums seine 
Apotheke nicht eigenmächtig und ohne Anzeige bei der Oberbehörde schließen. 
g. 11. 
Apothekern, die einmal freiwillig der Ausübung des Apotheker-Geschafts 
entsagt haben, späterhin aber dasselbe von neuem zu betreiben wünschen, wird 
solches zwar nicht geradezu verweigert, indessen müssen sie, sofern sie nicht das 
Eigenthum der Apolheke beibehalten, und solche etwa nur auf gewisse Jahre 
verpachtet haben, um die Erneuerung ihres Apetheker-Privilegiums wieder 
nachsuchen, und im Fall sie 5 Jahre als Apotheker außer Thätigkeit waren, 
einer abermaligen Prüfung sich unterziehen, wenn es für nothwendig erachtet 
wird. 
5. 12. 
Apotheker, welche die mit dem Apotheker-Geschaft verbundenen Blichten 
und Verbindlichkeiten nicht erfüllen, z. B. in der Führung ihres Geschäfts 
große Nachlassigkeiten begehen, schlechte und verdorbene Arznei-Waaren füh- 
ren, betrügerischer Weise Medicamente verfälschen, oder anders bereiten, als 
die gesetzlich eingeführte Pharmacopöe es unter einer bestimmten Benennung 
vorschreibt, Gift= und andere heftig wirkende Mittel auf eine gesetzwidrige Weise 
verkaufen, sich dem Trunke ergeben, wiederholter und wissentlicher Ueberschrei- 
tungen der Arznei-Tare oder anderer groben Vergehungen schuldig machen, 
sollen die Anstellung eines administrirenden Provisor auf ihre Kosten und, 
nach Beschaffenheit der Umstände, den Verlust des ihnen ertheilten Privile- 
giums zu erwarten haben, mit ausdrücklichem Vorbehalte der vielleicht nöthig 
befundenen Criminal-Untersuchung.
	        
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