Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

52 18 41. 
a#) Sie sollen, den Apothekern unerwartet, dieses Geschäft vornehmen; 
b) von den Apothekern keine Bezahlung, wohl aber die Vergütung der Rei- 
sekosten in der Art, wie sie solche bei Reisen in andern Official-Ge- 
schäften berechnen, annehmen; 
c) die Apotheke nach allen ihren Abtheilungen, das heißt, die Officin, die 
Materialien-Kammer, den Kruterboden, den Keller, das Laboratorium 
nachsehen, ob solche, den gesetzlichen Bestimmungen gemäß, in Ordnung 
sich befinden; 6 
d) das Gift-Protocoll, den Arznei-Catalog, das Defecten-Buch, das 
Herbarium virum oder das stellvertretende Kupferwerk, die Apotheker= 
Ordnung, die gesetzlich eingeführte Pharmacopöe, die Gewichtstücke und 
die Apotheker-Taxe sich vorzeigen lassen; 
e) die Lehrlinge über ihren Unterricht befragen, und, so viel es angeht, 
selbst prüfen; 
) die Gehülfen aus der gesetzlich eingeführten Pharmacopöe etwas überse- 
ben und einige Recepte taxiren lassen und 
6) über das Resultat der Visitation an die betreffende Oberbehörde Bericht 
erstatten. 
Zweiter Abschnitt. 
Von den Privilegsen und Berechtigungen der Apotheken. 
K. 16. 
Nur den Apothekern ist es, — abgesehen von den verpflichteten Laboran- 
ten und Medicinhändlern, rücksichtlich deren Berechtigungen es vor der Hand 
und bis auf Weiteres bei den zeitherigen diefallsigen Bestimmungen verbleibt, 
— erlaubt, mit Arznei-Waaren und, unter den im K. 67. angegebenen Ein- 
schränkungen, mit Giften, sowohl im Kleinen (en detail) als im Großen (en 
gros) zu handeln; jedoch dürfen sie größere Quantitäten von beiden nur an 
andere Apotheker, an Aerzte und Wundärzte, die zum Selbstdispensiren be- 
fugt sind, oder an solche Leute, welche derselben zu ihren Künsten und Hand- 
werken bedürfen, nicht aber an arztliche Pfuscher und Quacksalber, bei Strafe 
von Siebzehn Gulden 30 Kr. — Zehn Thaler bis Sieben und Achtzig Gul- 
den 30 Xr. = Funfßzig Thalern, verkaufen.
	        
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