Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

1841. 53 
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Zufolge dieser Bestimmung wird den Fabrikanten und Droguisten der 
Verkauf besagter Stoffe nicht anders als en gros gestattet und zwar von ge- 
wöhnlichen Arznei-Waaren nicht unter einem Pfunde, vom weißen Arsenik 
aber nicht unter vier Pfunden, vom Rauschgelb, Operment, Brechweinstein, 
Sublimat, Bleizucker und Opium nicht unter zwei Pfunden; auch dürfen sie 
letztere giftige oder heftig wirkende Substanzen nur an Apotheker und solche 
Leute verkaufen, welche diese Dinge zu ihren Künsten und Handwerken ge- 
brauchen, und nicht anders, als gegen einen Empfangschein, den sie sorgfaltig 
aufbewahren müssen. Uebertretungen dieser Bestimmung sollen mit der Strafe 
von Siebzehn Gulden 30 Fr. = Jehn Thalern bis Sieben und Achtzig Gul- 
den 30 Xc. — Funfzig Thalern belegt werden und bei wiederholten Uebertre. 
tungen mit dem Verlust der Berechtigung zu einem solchen Handel. 
g. 18. 
Den Kaufleuten und Materialisten aber, welche nur Kleinhandel treiben, 
wird hiermit gleich allen uͤbrigen dazu nicht besonders autorisirten Personen 
gänzlich verboten, mit Arzneien, es mögen solche für Menschen oder Thiere 
verlangt werden, zu handeln, und es ist den Kaufleuten ferner nicht. gestaktet, 
folgende Waaren als Handels= Artikel zu führen: 
Althee-Wurzel — Hair Allhacec. 
Arsenik — Arsencum album. 
Asant, stinkender, — Ka (oeida. 
Bärlappen oder gelbes Streupulver, Bärlappen Saamen — Semen Ly— 
copodii. 
Baldrian-Wurzel — RNadix Valerianae. 
Bertram-Wurzel — Nadix Pyrelbri. 
Bitter-oder englisches Salz — Magnesia aulphurica oder Sal amarum, 
Sal anglicum. 
Bleizucker — Plumbum acclicum oder Saccherum Saturni. 
. Brechweinstein — Tarlarus slibialus oder Tarlarus emetleus. 
Calmus-Wurzel — HRadir Caloml. 
Camillen-Blumen — Flores Cbamomillae vulgaris. 
Campher — Camphors= 
Cascarill-Rinde — Corter Cascarillac. 
Nürl. Schw. Rudolst. Gesesommlung. II. 8
	        
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