Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

56 1841. 
liegenden erschwerenden Umständen und insbesondere in Wiederholungsfällen noch 
bedeutend erhöht, auch nach Befinden im Gefängniß verwandelt werden kann, 
sondern es sollen deshalb auch Nachsuchungen angestellt und alle, nach Ablauf 
von sechs Monaten, nach Publication dieser Verordnung, gefunden werdende 
Vorräthe von den in dieser Verordnung den Kaufleuten und allen dazu nicht 
besonders autorisirten Personen zu führen untersagten Arzuei und Giftwaaren 
confiscirt werden. 
K. 19. . 
Desgleichen wird den Aerzten und Wundaͤrzten die Anlegung und Hal. 
tung von Winkel-Apotheken gänzlich untersagt, so wie auch das Selbstdis- 
pensiren von Medicamenten, wofern sie nicht wegen zu großer Entlegenheit. 
ihres Wohnortes von einer Apotheke, oder sonst besendere Erlaubniß dazu von 
der betreffenden Oberbehörde erhalten haben , bei einer Strafe von Siebeehn 
Gulden 30 Kr. —= Zehn Thalern, die in Wiederholungsfallen bis auf Sie- 
ben und Achtzig Gulden 30 Kr.- — Funfzig Thalern und Einhundert und 
Fünf und Siebzig Gulden — Einhundert Thalern geschärft werden kann, 
und wenn dies nicht abschreckt, bei Verlust der Erlaubniß practiciren zu dür- 
fen. Es ist jedoch in diesem Verbot der Gebrauch einer kleinen Reise-Apo- 
theke für dringende Fälle nicht mit begriffen. 
g. 20. - 
?lcczteunqundckrzte,welchendieErlaubnißzumSelbsidinmsircnvon 
Medicamenten ertheilt worden, haben ihren pharmaceutischen Bedarf aus in- 
ländischen privilegirten Apotheken, nicht aber aus Fabriken und von Dregui- 
sten zu beziehen; über Ankauf und Verkauf ein förmliches Buch zu führen, 
und über die von ihnen diöpensirten Arzneien den Kranken entsprechende ferm- 
liche Recepte einzuhändigen, auf denen der Preis leserlich bestimmt ist. Die 
Ueberschreitung der Apokbeker-Tare wird ihnen, bei Strafe von Siebzehn 
Gulden 30 TXr. = Zehn Thalern bis Sieben und Achtzig Gulden 30 Kr. 
Funßzig Thalern, und sollte dies nicht abschrecken, bei Verlust der ihnen er- 
theilten Erlaubniß, selbst dispensiren zu dürfen, ernstlich untersagt. Thier- 
ärzten ist gestattet, die Arzneien, welchen sie kranken Thieren reichen, selbst zu 
bereiten, so weit solche in bloßen Mischungen, Verfertigung von Abkochungen 
und Aufgüssen besteht; jedoch sind sie verpflichtet, die Arznei-Ingredienzien 
selbst, sofern solche nicht in einfachen einheimischen Pflanzen-Theilen bestehen, 
die sie selbst etwa einsammeln, so wie die künstlichen Präparate aus einer in-
	        
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