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stimmungen der K. 24 bis 30. und in der Art, daß die Jahl der Lehrlinge
niemals die Zahl der Gehülfen übersteige.
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Denjenigen Apothekern, welche Lehrlinge halten, wird auf das nachdrück-
lichste anbefohlen, sich auf das gewissenhafteste der wissenschaftlichen und mo-
ralischen Ausbildung der ihnen anvertrauten jungen Leute anzunehmen, sie
nicht zu Geschäften und Arbeiten zu mißbrauchen, die ihrer Bestimmung fremd
sind, und für die Erhaltung ihrer Ersuoodet= möglichst Sorge zu tragen.
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Was insonderheit den ihnen zu erheien Unterricht betrifft, so sollen
sie dieselben nicht nur in der practischen Apothekerkunst gründlich unterweisen,
sondern ihnen auch die Anfangsgründe der Chemie und Botanik, nebst der
Waarenkunde in bestimmten Stunden vortragen, und außerdem auch ihnen ge-
statten, in gelegenen Stunden und so viel es ohne wesentliche Störung des
Geschäfts in der Apotheke geschehen kann, durch Privat-Unterricht in Spra-
chen und andern ihnen für ihr Fach nethwendigen Kenntnissen sich für ihre
künftige Bestimmung gründlich auszubilden. Um diese Pflicht gehörig erfüllen
zu können, ist e nothwendig, daß die Apotheker die hierzu erforderlichen phar-
maceutischen und technischen Bücher sich anschaffen, und außerdem auch ein
vollständiges llerbarium #irum von den in hiesigen Gegenden wildwachsenden
und in Garten cultivirten officinellen Gewächsen, oder anstatt desselben ein gu-
te# Kupfer-Werk, worin dieselben Pflanzen getreu abgebildet sind, vorrdthig
haben. ·
.20. »
Dem General-Inspector der Apotheken uud besonders den Physicis wird
es zur Pflicht gemacht, bei den von ihnen anzustellenden Bisitationen der Apo-
theken, auf diesen Punct ein besonderes Augemmerk zu richten, und durch an-
gemessene Prüfungen der jungen Leute sich zu überzeugen, eb die Lehrherren
diesen Verpflichtungen nachkommen, widrigenfalls sie verbunden sein sollen, hô-
beren Orte davon Anzeige zu machen.
Apotheker, welche dieser Anordnung nicht gewissenhaft nachkommen, dür-
fen in der Folge keine Lehrlinge mehr annehmen und in solchen Fallen, wo
ein Apotheker erweislich den Unterricht eines von ihm angenommenen Lehrlings
vernachléssigt, sollen die Aeltern oder Vormünder desselben nicht nur das Recht