Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

62 1841. 
werden. Indessen sollen doch diejenigen Apotheker, welche auch einen Handel 
mit Material-Waaren führen, dieselben auf der Material= und Kräuter-Kam- 
mer mit verwahren dürfen, wenn solches der Raum gestattet, und sie von den 
Medicamenten ebenfalls völlig getrennt gehalten werden. 
. 38. 
Der zu dem pharmaceutischen Gebrauch dienende Keller muß von dem 
Haushalts-Keller gänzlich abgesondert sein und gehörig verschlossen werden 
können. Auch dürfen in demselben keine Gemuse, Brod, Käse, Bier und an- 
dere Haushalts-Bedürfnisse zugleich mit aufbewahrt werden. 
In dem Keller selbst müssen außer dem zur Aufstellung der darin zu ver- 
wahrenden Medicamente die erforderlichen Repositorien angebracht sein. Wo 
übrigens das Local die Anlage eines ordentlichen Kellers nicht gestattek, soll 
anstatt desselben eine im untersten Stock des Hauses befindliche kühl gelegene 
Kammer eingerichtet werden; doch ist letzterer Nothhelf nur in sehr kleinen 
Apetheken, wenn sie in kein anderes Local verlegt werden können, zu gestatten. 
#. 39. 
Insbesondere soll auch darauf gesehen werden, daß in den Apotheken gute 
Laboratoria vorhanden sind, und daß dieselben nicht nur in einem, sich dazu 
eignenden, Local angelegt und auf eine ihrer Bestimmung und den Bedürfnis- 
sen der Apotheke gemäße Art eingerichtet sind, sondern auch ausschließlich zum 
pharmaceutischen Gebrauch dienen und weder zugleich als Küche oder als 
Waschhaus oder sonst zu einem nicht pharmaceutischen Zweck benutzt werden. 
Eben so wenig kann es auch fernerhin gestattet werden, daß die Küche 
zugleich mit als Laboratorium diene und benutzt werde. Wo der Raum es 
nur irgend gestattet, soll das Laboratorium auch ein Nebenzimmer haben, wor- 
in die nicht im Gebrauch befindlichen Geräthschaften aufbewahrt werden können. 
Für die größeren Apotheken wird es außerdem zweckmäßig sein, außer dem ei- 
gentlichen Laboratorio ein sogenanntes Decoctorium zu besitzen, jedoch wird 
solches nicht geseblich verlangt. 
Von gleicher Wichtigkeit für die Apotheken ist auch der Besitz eines gu- 
ten pharmaceutisch --chemischen Apparats. Daher wird den Apothekern auß- 
drücklich zur Pflicht gemacht, ihre Apotheken mit allen den Gerchschaften zu 
versehen, welche zur Herstellung der verschiedenen, von ihnen zu bereitenden
	        
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