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werden. Indessen sollen doch diejenigen Apotheker, welche auch einen Handel
mit Material-Waaren führen, dieselben auf der Material= und Kräuter-Kam-
mer mit verwahren dürfen, wenn solches der Raum gestattet, und sie von den
Medicamenten ebenfalls völlig getrennt gehalten werden.
. 38.
Der zu dem pharmaceutischen Gebrauch dienende Keller muß von dem
Haushalts-Keller gänzlich abgesondert sein und gehörig verschlossen werden
können. Auch dürfen in demselben keine Gemuse, Brod, Käse, Bier und an-
dere Haushalts-Bedürfnisse zugleich mit aufbewahrt werden.
In dem Keller selbst müssen außer dem zur Aufstellung der darin zu ver-
wahrenden Medicamente die erforderlichen Repositorien angebracht sein. Wo
übrigens das Local die Anlage eines ordentlichen Kellers nicht gestattek, soll
anstatt desselben eine im untersten Stock des Hauses befindliche kühl gelegene
Kammer eingerichtet werden; doch ist letzterer Nothhelf nur in sehr kleinen
Apetheken, wenn sie in kein anderes Local verlegt werden können, zu gestatten.
#. 39.
Insbesondere soll auch darauf gesehen werden, daß in den Apotheken gute
Laboratoria vorhanden sind, und daß dieselben nicht nur in einem, sich dazu
eignenden, Local angelegt und auf eine ihrer Bestimmung und den Bedürfnis-
sen der Apotheke gemäße Art eingerichtet sind, sondern auch ausschließlich zum
pharmaceutischen Gebrauch dienen und weder zugleich als Küche oder als
Waschhaus oder sonst zu einem nicht pharmaceutischen Zweck benutzt werden.
Eben so wenig kann es auch fernerhin gestattet werden, daß die Küche
zugleich mit als Laboratorium diene und benutzt werde. Wo der Raum es
nur irgend gestattet, soll das Laboratorium auch ein Nebenzimmer haben, wor-
in die nicht im Gebrauch befindlichen Geräthschaften aufbewahrt werden können.
Für die größeren Apotheken wird es außerdem zweckmäßig sein, außer dem ei-
gentlichen Laboratorio ein sogenanntes Decoctorium zu besitzen, jedoch wird
solches nicht geseblich verlangt.
Von gleicher Wichtigkeit für die Apotheken ist auch der Besitz eines gu-
ten pharmaceutisch --chemischen Apparats. Daher wird den Apothekern auß-
drücklich zur Pflicht gemacht, ihre Apotheken mit allen den Gerchschaften zu
versehen, welche zur Herstellung der verschiedenen, von ihnen zu bereitenden