Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

1841. 67 
2) Alle durch den Zutritt der Luft leicht verderbende ober auch dem Wurm- 
fraße zu sehr unterworfene trockene rohe Arzneimictel müssen in Blech- 
kasten mit genau schließendem Deckel oder in gehörig verschlossenen Glä- 
sern oder Steintöpfen aufbewahrt werden. 
3) Zu Aufbewahrung aller leicht zerfließenden Salze und Präparate sollen 
Glasgefäße benutt werden. 
4) Alle scharfe, flüchtige und durch den Zutritt der Luft leicht zersethbare 
Arzneimittel muͤssen saͤmmtlich in Glaͤsern, mit gut eingeriebenen und 
genau schließenden Glasstöpseln aufbehalten werden. 
Bei mehreren Tincturen, und einigen andern, nicht besonders scharfen und 
flüchtigen Liguics, wird es indessen nachgesehen, daß die Standflaschen im 
Keller oder auf der Materialkammer blos mit Korkstöpseln und darüber ge- 
bundener Blase versehen sind. In der Officin müssen jedoch auch diese Liguick 
in Spiritus-Gläsern mit eingeriebenen Glasstspseln enthalten sein. 
5) Zur Aufbewahrung der Ertrarte sollen Gefäße von Steingut oder Sa- 
nitategut gewählt werden 
6) Die Pulver endlich aller derjenigen Arzneimittel, deren Bestandeheile 
flüchtiger Natur sind, oder durch den Zutritt der Luft leicht eine nach- 
theilige Mischungs-Veränderung erleiden, sollen in Gläsern, die entwe- 
der mit gut eingeriebenen Glasstöpseln oder gut schließenden Korken ver- 
sehen sind, oder auch in guten Blechbüchsen aufbewahrt werden. 
Außerdem dürfen nicht zweierlei Medicamente zugleich in einem und dem- 
selben Gefäße verwahrt werden, sendern jedes Medicament muß sein besonderes 
Gefäß erhalten. Indessen soll es doch den Inhabern kleinerer Apotheken nach- 
gesehen werden, daß sie bei allzubeschränktem Raume einige der weniger ge- 
bräuchlichen Arzneimittel, deren Verwechselung nicht leicht zu besorgen, ist, oder 
doch keine bedenkliche Folgen haben kann, in einer und derselben Schieblade 
oder in demselben Kasten verwahren; jedoch so, daß ein jedes dieser Medica- 
mente in einem, durch eine befestigte Querwand getrennten Fache enthalten. 
sein, und jedes Fach seinen besondern Deckel haben muß. 
Das Aufbewahren aber der Arzneimittel in papierenen ober leinenen Beu- 
teln, die bloß in einem offenen Repositorium befindlich sind, oder gär in ei- 
nem gemeinschaftlichen Kasten zusammengepackt liegen, so wie auch die Aufbe=
	        
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