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desmaliger Beifügung des Orts, wo das Arzneimittel befindlich ist, und
der Nummer des Behältnisses oder Gefäßes, worin dasselbe verwahrt
wird.
Dieser Catalog soll an einem sicheren bestimmten Orte in der Officin auf-
bewahrt werden.
2) Sollen auch über die, in der Material= und Kräuter-Kammer und im
Keller befindlichen Vorräthe noch besondere Cataloge in Form einer Ta-
belle abgefaßt werden, die ebenfalls alphabetisch geordnet sind und in
denen auch dem Namen eines jeden Arzneimittels die Nummer des Be-
hältnisses oder Gefäßes beigefügt ist, worin dasselbe enthalten ist.
Von diesen tabellarischen Catalogen sollen die von der Material= und
Kräuter-Kammer auf diesen selbst, und der über die Vorräthe im Keller in
der Offiein aufgehangen werden.
6) In Rücksicht der Ausübung des Apotbeker-Geschäfts
in der Offieln.
5. 58.
So wie die Ausübung des Apotheker-Geschäfts nach seinem ganzen Um-
fange von den Apothekern mit der gewissenhaftesten Treue betrieben werden
muß, so haben sie insbesondere auch auf die Geschäfte, welche in der Officin
vorfallen, dieselbe zu verwenden, die strengste Ordnung, Genauigkeit und Rein-
lichkeit zu beobachten, und in gleicher Hinsicht über die Gehülfen und Lehrlinge
die erforderliche Aufsicht zu halten. Nicht weniger haben sie dahin zu sehen,
daß alle nachtheiligen Störungen in den elhaften vermieden werden.
g.
Wenn dem Apotheker verstattet *Wu Bramntwein, Aquavit und derglei-
chen zu schenken, oder mit Material-Waaren zu handeln: so soll er dazu eine
eigene und von der Apotheke abgesonderte Stube halten, oder, wo das Local
dieses schlechterdings nicht verstattet, wenigstens einen eigenen und vom Recep-
tirtisch möglichst entfernten Tisch dazu bestimmen, auch darauf halten, daß
keiner von den Trinkgästen und Käufern an den Receptirtisch kommen könne.
Es soll eine eigene, nicht zur Apotheke gehörige Person die Aufwartung der
Trinkgäste und die Bedienung der Materialien-Käufer besorgen; wenigstens
soll das Receptiren nicht zu gleicher Zeit won demselben besorgt werden, wel-