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rathig gehalten wird, oder zufällig defect geworden ist, oder aber dem Apo-
theker unbekannt ist, so darf das Recept nicht eher in abgeänderter Form ge-
macht werden, als nachdem der Verfasser desselben deshalb befragt oder, in
dessen zu großer Entfernung, der Physicus oder ein anderer Arzt zu Rathe ge-
zogen worden ist, in welchem letzteren Falle der Verfasser des Recepte baldmög-
lichst von der getroffenen und auf dem Recept bemerkten Abänderung benachrich-
tigt werden muß.
Dieselbe Verpflichtung wird auch dem Apotheker hinsichtlich aller Recepte
auferlegt, die entweder unleserlich geschrieben sind, oder auf denen es versäumt
worden, das Gewicht eines oder des andern Medicaments genau zu bemerken,
oder die sonst Unrichtigkeiten und Fehler enthalten.
Nur in Faͤllen, wo in Ruͤcksicht der richtigen Verhaͤltnisse ded Aufloͤsungs-
mittels eines Arzneikoͤrpers gefehlt worden ist, oder wo der Arzt es versaͤumt
hat, das zur Hervorbringung einer bestimmten Form erforderliche Verbindungs-
mittel anzugeben, soll es dem Apotheker gestattet sein, den Fehler nach eigenem
Ermessen zu verbessern, jedoch muß er nicht versäumen, den Verfasser des Re-
cepts nachträglich und baldmöglichst in Kenntniß davon zu setzen, und auf
dem Recepte zu bemerken, inwiefern ed abgeaͤndert ist.
Sind ferner auf einem Recepte von heftig wirkenden Arzneimitteln unge-
wöhnlich große Gaben verordnet, so soll deshalb der Verfasser eines solchen
Recepts ebenfalls befragt werden, bevor dasselbe angefertigt werden darf. Ver-
langt aber dennoch der Arzt, daß es gemacht werden solle, so ist zwar der
Apotheker verbunden, solches zu thun, soll aber das Recept im Original auf-
bewahren, um sich erforderlichen Falls deshalb gehörig rechtfertigen zu kännen.
5. 61.
Im Allgemeinen wird e5 dem Apotheker zur Pflicht gemacht, innerlich
zu nehmende Arzneimittel nur auf Recepte von autorisirten Aerzten und Wund-
ärzten, die mit deren Namens-Unterschrift versehen oder deren Haddschriften
ihnen bekannt sind, verabfolgen zu lassen, ähnliche Recepte von nicht autori-
sirten Aerzten, Wundärzten, medicinischen Pfuschern und. Quacksalbern anzu-
nehmen und anpfertigen zu lassen, auch selbst dann, wenn ihre Verordnungen
nicht bedenklich scheinen, wird ihnen aber bei Vermeidung einer Geldstrafe von
Acht Gulden 45 Kr. = Fünf Thaler, die in wiederholten Uebertretungsfällen
bis auf Sieben und Achtzig Gulden 30 r. = Funfzig Thaler und noch hö-
her soll gesteigert werden können, hiermit verboten.