Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

74 184 1. 
selbe Recept nicht mehrere Male gemacht und verabfolgt werden, wenn nicht 
solches auödrücklich schriftlich vom Arzte verlangt wird. 
64. 
Die den verfertigten Arzneien beizufuͤgenden Signaturen muͤssen leserlich 
geschrieben sein, und die dem Gebrauch der Arznei enthaltende Vorschrift mit 
ausgeschriebenen Worten und nicht mit Zahlen abgefaßt werden. Auch das 
Datum und die Bezeichnung deojenigen, für den die Arznei bestimmt ist, muß 
mit auf der Signatur bemerkt werden, und im Fall letztere zu bemerken von 
dem Arzte versäumt sein sollte, hat der Apoeheker sich darnach zu erkundigen, 
und solche sowohl dem Recepte, als der Signatur hinzuzufügen. 
Zur Verhütung nachtheiliger Verwechselungen wird auch noch verordnet, 
daß zu den Signaturen der zum innern Gebrauch bestimmten Arzneien weißes 
Papier, und dagegen aller zum dußeren Gebrauch dienenden Arzneien blaues 
Papier genommen werden soll. 
Auch der Name des Apothekers oder die Firma seiner Apotheke muß an 
den Orten, wo mehrere Apotheken sind, auf jeder Signatur enthalten sein. 
S. 65. *- 
Bei Anfertigung der Recepte ist noch besonders darauf zu achten, daß 
außer der zu beobachtenden Reinlichkeit der Gefäße, Waagen, Maaße, Seihe- 
tächer u. s. w. nur solche Instrumente und Gefäße gebraucht werden, welche 
den zu verfertigenden Arzneien angemessen sind. 
Mirturen, Pulver, Pillenmassen u. s. w., zu welchen salinische und me- 
tallische Ingredienzen kommen, dürfen nicht in metallischen, sondern sollen in 
steinernen, gläsernen oder porcellanenen Gefäßen bereitet werden. 
Zu scharfen heftig wirkenden Mitteln,, als Quecksilber-Sublimat, desglei- 
chen zu sehr starkriechenden Substanzen, als Moschus, Asa locuda u. s. w., 
sollen besondere Merser, Waagschaalen und Pillenmaschinen gehalten werden. 
. 66. 
Ferner soll bei Anfertigung der Arzneien nichts gemessen, noch weniger 
nach dem bloßen Augenmaaße bestimmt, sondern Alles ordentlich und genau 
gewogen werden, selbst alsdann, wenn etwa die Verordnungen der Recepte 
Manipel und Pupillen enthielten. Jene sollen alsdann bei Kraͤutern zu einer 
halben Unze und bei Blumen zu zwei Drachmen, diese zu drei Drachmen bei
	        
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