Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

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selben wenden, um gegen foͤrmliche Krankheiten fuͤr sich selbst oder fuͤr andere 
Rath und Mittel zu erhalten, sollen von ihnen beides nicht bekommen, son- 
dern an die Aerzte verwiesen werden. 
Indessen wird den Apothekern, die sich in Hinsicht dieses Verbots keine 
Ueberschreitung zu Schulden kommen lassen, zur Bequemlichkeit des Publicums 
hiermit gestattet, zur Erleichterung und Beseitigung bekannter unbedeutender 
Zufälle, gelind wirkende Brechmittel, milde Lariermittel, sogenannte Brustmit= 
tel, und einfache Krduter zum Thee, und andere bekannte unschuldige Mittel 
auf Begehren ohne Recept verabfolgen zu lassen. 
Ergiebt sich, daß Apotheker diese Erlaubniz mißbrauchen, so soll ihnen 
nicht nur dieselbe entzogen, sondern sie sollen auch sonst nach Umständen als 
a—rztliche Pfuscher bestraft werden. Auf jeden Fall aber wird ihnen untersagt, 
heftig wirkende und gefährliche Mittel, sei es zum inneren oder ädußeren Ge- 
brauch, im Handverkauf und ohne Necept einer autorisirten Medicinal-Per- 
son zu verabreichen, namentlich und insbesondere Opium und dessen Präpa- 
rate, Belladonna, Stramonium, Coloquinten, Aqun Lauro - Cerasi, Aqun 
Amygdalarum amararum concentrata, Canthariden und deren Tinctur, Skam- 
monium, Jalappenharz und Tinctur, Brechweinstein, Kockelkörner, Tillkär- 
ner, Cataputien-Saamen und dergleichen. 
7) In Rücksicht der Gewichte. 
5. 70. 
Alle Apotheker des Fürstenthums sollen bei Vermeidung der Wegnahme 
der Gewichte und einer Geldbuße von Fünf und Dreißig Gulden = Zwan- 
zig Thalern bei der Dispensation der Arzneien keines andern als des geaich- 
ten und gestempelten Nürnberger Apotheker-Gewichts sich bedienen, diejenigen 
Gewichtstücke aber, welche durch langen Gebrauch an Richtigkeit deb Gewichts 
verloren haben, außer Gebrauch setzen und neue geaichte und gestempelte Ge- 
wichtstücke dafür anschaffen. Der General-Inspector der Apotheken, auch 
alle Amtö= und Stadtphysici sollen bei den Visitationen der Apotheken dar- 
auf achten, daß bei der Dispensation der Arzneien kein anderes als vorer- 
wähntes Nürnberger Apotheker-Gewicht gebraucht werde. 
duͤrstl. Schw. Rudolst. Gesessammkung. Ul. 11
	        
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