Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

78. 1 8 4 1. 
8) In Rücksicht der Preis-Bestimmungen. 
S. J1. 
Zu den Pflichten des Apothekers gehört nun auch noch ganz besonders, 
daß er in Hinsicht der Preise der von ihm verkauften Arzneien sich nach der 
festgesetzten Arznei-Taxe, und nach den in derselben gegebenen Bestimmungen 
auf das pünctlichste und gewissenhafteste richte. 
Er hat deshalb die öffentlich und officiell bekannt gemachten Veränderun- 
gen der Preise jedesmal ungesäumt und sorgfältig in die dazu eingerichteten 
Columnen der Arznei-Tare einzutragen, und auf jedem angefertigten Recepte 
die Taxe für die darauf verabfolgten Arzneien deutlich mit Zahlen zu bemer- 
ken, damit ein jeder sich selbst oder durch andere überzeugen könne, daß er 
nicht übertheuert sei. Es sollen deswegen von den Apothekern die bezahlten 
Recepte den Eigenthümern jedesmal ausgeliefert werden, wofern nicht nach 
#. 60. wegen auffallender Dosen oder wegen verordneter Gifte das Gegentheil 
befohlen ist. 
Wird ein Apotheker überwiesen, daß er ein Recept zu hoch tarirt habe, 
und ergiebt sich nicht mit Wahrscheinlichkeit, daß es ein zufälliges Verse- 
hen sei, so ist er, außer der ihm aufzulegenden Erstattung des zu viel Ge- 
nommenen, mit einer Strafe von Acht Gulden 45 Kr. — Fünf Thalern zu 
belegen, und läßt er sich daöselbe Vergehen zum zweiten Mal zu Schulden 
kommen, oder hat er es bei mehreren Recepten begangen, so ist nach Erme- 
Kigung des mehr oder weniger unleugbaren Betrugs auf die Strafe von Sieb- 
zehn Gulden 30 Xr. — Zehn Thalern bis Zwei und Funfzig Gulden 30 Xr. 
— Dreißig Thaler zu erkennen. Läßt der Apotheker sich dieses nicht zur 
Warnung dienen, und sich wiederum solche offenbare Uebertheuerung der Kran- 
ke pr Last fallen f so ist er in eine Strafe von Zwei und Funfzig Gulden 
kr. — Dreißig Thalern bis Sieben und Achtzig Gulden 30 Tr. — Funf- 
Thalern zu nehmen, und wird diese Bestrafung, fallo sie die dritte ist, 
welche ihn trifft, öffentlich bekannt gemacht. Bei der vierten Ueberweisung 
dieses Vergehens wird der Apotheker zu Sieben und Achtzig Gulden 30 Tr. 
= Funfzig Thalern bis Einhundert und Fünf und Siebzig Gulden = Ein- 
bundert Thaler verurtheilt, und ihm von seiner Obrigkeit zu Protocoll er- 
klärt, daß er, bei einer nochmaligen Vergehung dieser Art, seines Apotheker-
	        
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