Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

1841. 61 
licher Aussicht sein kann, ihnen den verlangten und erforderlichen Aufschluß 
geben. 
Auch jeder öffentlich angestrllte oder autorisirte Privat-Arzt ist befugt, 
sich die Arzneien, welche er von einer Apotheke verordnen will, zeigen zu luffen, 
um von ihrer Beschaffenheit und Güte sich zu überzeugen. Hat er in dieser 
Hinsicht Ursache, unzufrieden zu sein, und von dem Apotheker ein besseres Arz- 
neimittel oder eine zuverlässigere Bereitungs-Art zu verlangen, so ist er ver- 
pflichtet und berechtigt, im Fall der Apotheker seiner gegründeten Forderung 
nicht Genüge leisten will, dem Physicus und, wenn dieses nicht zum JZiele 
führt, der Oberbehörde davon Anzeige zu machen. 
*v’: 
Von sämmelichen, nach dieser Verordnung erkannt werdenden und wirk- 
lich eingehenden Geldstrafen und Confiscationen soll ein Drittheil dem De- 
nuncianten, ein Drittheil der Waisenhaus-Casse und ein Drittheil der Armen- 
Casse des Orts, wo der Bestrafte wohnt, zufließen. Insofern jedoch der De- 
nunciant ein Arzk ist, der freiwillig auf die ihm zustehende Denunciantenge- 
bühr Verzicht leistet, fallen die Geldstrafen und der Confiscationswerth zur 
Hälfte der betreffenden Orksarmen-Casse anheim. 
Vorstehende Verordnung tritt mit dem 1. April dieses Jahres in Kraft, 
und sind von dem genannten Zeitpunct an alle frühern, das Apothekerwesen 
betreffende, Verordnungen, insoweit sie mit dieser allgemeinen Apotheker-Ord- 
nung in Widerspruch stehen, als aufgehoben zu betrachten. 
Die Apotheker, deren Gehülfen und Lehrlinge, die Physici, Aerzte und 
Wundärzte und alle, die es angeht, haben den in obiger Apotheker-Ordnung 
enthaltenen Vorschriften auf das genaueste nachzukommen, und ist solches von 
Apothekern bei der Uebernahme einer Apotheke, sei es als Eigenthümer, alo 
Pächter oder als Administrator, mittelst Eides nach dem dieser Verordnung 
beigefügten Formular anzugeloben- «
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.