Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

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diesen eingeholt werden, ausweichen, stillhalten und die Posten vorbeipassiren 
lassen. Die nächste Obrigkeic, welche in dergleichen Streiefällen von den Postil- 
lons um Hülfe angegangen wird, hat nthigen Falls und nach Gelegenheit der 
Umstände die Contravenienten unter Anhaltung ihrer Wagen und Pferde fest- 
zunehmen, damit dieselben der Strafe nicht entgehen. 
1. 
Ueberhaupt sollen alle obrigkeitlichen Behörden es sich ernstlich angelegen 
sein lassen, den Posten die nöthige und schleunige Beihülfe zu verschaffen und 
zu dem Ende die Widerspenstigen mit den behufigen Zwangêmitteln ungesäumt 
zu ihrer Schuldigkeit anhalten. 
Nach diesen vorstehenden Bestimmungen haben sich alle diejenigen, wel- 
chen es angehek, gehörig zu richten und vor Strafe und andern Unannehm= 
lichkeiten zu hüten. 
Frankenhausen, den 16. April 1841. 
Fürstl. Schwarzburg. Landeshauptmannschaft das. 
  
X. Bekauntmachung 
des Fürstl. Geheimen-Raths-Collegium, 
die Uebereinkunft zwischen der Herzogl. Sachsen-Meiningen- 
schen und Fürstl. Schwarzburg-Rudolstädtischen Staatere- 
gierung zur Erläuterung der Convention wegen wechselseitiger 
Uebernahme der Vaganten und Ausgewiesenen 
betreffend, vom 28. April 1841. 
Die zwischen der Herzegl. Sachsen-Meiningenschen und der hiesigen Staaté- 
regierung abgeschlessene Uebereinkunft zur Erläuterung der Convention wegen 
wechselseitiger Ueberpahme der Vaganten und Ausgewiesenen wird nach erfolg- 
ter Auswechölung der desfallsigen Ministerial = Erklärungen im Nachstehenden 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
„Zur Beseitigung derjenigen Zweifel und Mißterständnisse, welche über 
die Auslegung der Vestimmungen Art. 2. a. und c. der zwischen der Her- 
zoglich Sachsen= Meiningenschen und der Fürstlich Schwarzburg-Rudol-
	        
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