104 1842.
XXI. Verordnung
der Fürstl. Regierung, die Langholzfuhren betreffend,
d. d. 28. Juni 1842.
(R. Wochenbl. 1812. St. 26.)
Da neuerlich durch nicht gehbrig beaufsichtigte Langholzfuhren mehrere
uUnglückofälle verursacht worden sind, so wird zu möglichster Abwendung dies-
fallsiger Gefahren für die Zukunft anmit verordnet, daß bei jeder bangheolz=
fuhre außer dem Führer der Pferde noch ein Mann zum Leiten dec Hinter-
wageno, ein sogenannter Sterzer, sich stets befinden muß, und im Falle der
Nichtbeachtung dieser Vorschrift eine polizeiliche Strafe ven drei Gulden oder
verhältnißmähigem Arreste, vorbehältlich der etwa stattfindenden criminellen
Bestrafung und der Jademnisationo-Ansprüche der Besch##digten, eintreten soll.
Die betreffenden Unterbehörden und Polizeibeamten werden zugleich ange-
wiesen, auf denaue Einhaltung dieser Verordnung streng zu sehen, und in
vorkommenden Contraventionofällen *“ Untersuchung und Bestrafung
vorzukehren.
Rudolstadt, den 28. Juni 1842.
Fürstl. Schwarzburg. Regierung.
von N. A. Wianchi.
TXXII. Bekanntmachung
des Fürstl. Geheimen-Rathöo-Collegium vom 30. Juni 1842, in Betreff
des Curses der zu 5 Rthlr. augeprägten Goldmünzen
bei den Fürstl. Cassen.
(N. Wochenbl. 1842. St. 27.)
(Fuh. Intell. Bl. 1842. Sl. 29.)
Nachdem die Fürstl. Cassenbeamten angewiesen worden sind, mit Aus-
schluß der Königl. Preußischen Friedrichsd'or, welche zu 5 Rthlr. 20 Sgl.