Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

1842. 109 
NMXXVI. Verordnung 
der Flirstl. Landrshauptmannschaft vom 1. Septemb. 1842 wegen des bei 
Aufnahme fremder Personen in den Laudgemeinden der Fürstl. 
Unterherrschaft zu entrichtenden Einzugsgeldes. 
(Fr. Inmtell. Bl. 1842. St. 37.) 
Da es bei dem zeither bemerkten Mangel an Cenformität der Ansätze des 
bei Aufnahme fremder Personen in den Landgemeinden der Herrschaft Fran- 
kenhausen; inclus. der Patrimenial-Gerichto-Ortschaften Schlotheim und Mehr- 
stedt zu entrichtenden Einzugogeldes wünschenowerth erscheint, diesen An- 
sätzen eine der Sache angemessene Uebereinstimmung zu geben, so wird mit höchster 
Genchmigung Serenissimi bis auf Weiteres dieserhalb bestimmt und festgesetzt: 
daß, wenn ee sich um die Aufnahme von Inländern handelt, fünf Thaler 
von einer männlichen und zwei Thaler 15 Sgl. von einer Frauensper- 
son, bei Aufnahme von Ausländern dagegen zehn Thaler von einem 
Manne und fünf Thaler ven einem Frauenzimmer mit Ausschluß der 
ortsüblichen Beiträge zur Spritze, Baumanpflanzung u. s. w. in die Ge- 
meinde-Casse erlegt werden müssen, daß jedoch bei Aufnahme ganzer Fa- 
milien das Einzugégeld blos für Eltern und für etwa dabei befindliche 
andere erwachsene Personen, nicht aber für Kinder, die das 15te Lebens- 
jahr noch nicht zurückgelegt haben, bezahlt zu werden braucht, einheira- 
thende Ausländerinnen rücksichtlich des Einzugsgeldee alo Inländerinnen 
zu behandeln sind und von Einwohnern solcher auslämischen Orte, in 
welchen von den dahin ziehenden hiesigen Unterthanen ein höheres, als das 
hier bestimmte Einzugsgeld erheben wird, retersienoweise hier ebenfalle 
der dort übliche Betrag verlangt werden kann; daß ferner, wenn bloo we- 
gen der Acauisition ven Grundstücken u. s. w. die Aufnahme Jemandeo 
an einem Orte, ohne daß derselbe wirklich dahin zieht und Domirilrechte 
gewinnt, stattfindet, die Entrichtung deo festgestellten Einzugogeldeo nicht 
Mlat greife, es vielmehr für solche Fälle bis auf Weiteres auch künftig- 
hin bei den dieserhalb in den einzelnen Orten zeither üblichen geringern 
Gebühren sein Bewenden behält; und daß endlich diejenigen Einzugsgelder, 
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