1842. 109
NMXXVI. Verordnung
der Flirstl. Landrshauptmannschaft vom 1. Septemb. 1842 wegen des bei
Aufnahme fremder Personen in den Laudgemeinden der Fürstl.
Unterherrschaft zu entrichtenden Einzugsgeldes.
(Fr. Inmtell. Bl. 1842. St. 37.)
Da es bei dem zeither bemerkten Mangel an Cenformität der Ansätze des
bei Aufnahme fremder Personen in den Landgemeinden der Herrschaft Fran-
kenhausen; inclus. der Patrimenial-Gerichto-Ortschaften Schlotheim und Mehr-
stedt zu entrichtenden Einzugogeldes wünschenowerth erscheint, diesen An-
sätzen eine der Sache angemessene Uebereinstimmung zu geben, so wird mit höchster
Genchmigung Serenissimi bis auf Weiteres dieserhalb bestimmt und festgesetzt:
daß, wenn ee sich um die Aufnahme von Inländern handelt, fünf Thaler
von einer männlichen und zwei Thaler 15 Sgl. von einer Frauensper-
son, bei Aufnahme von Ausländern dagegen zehn Thaler von einem
Manne und fünf Thaler ven einem Frauenzimmer mit Ausschluß der
ortsüblichen Beiträge zur Spritze, Baumanpflanzung u. s. w. in die Ge-
meinde-Casse erlegt werden müssen, daß jedoch bei Aufnahme ganzer Fa-
milien das Einzugégeld blos für Eltern und für etwa dabei befindliche
andere erwachsene Personen, nicht aber für Kinder, die das 15te Lebens-
jahr noch nicht zurückgelegt haben, bezahlt zu werden braucht, einheira-
thende Ausländerinnen rücksichtlich des Einzugsgeldee alo Inländerinnen
zu behandeln sind und von Einwohnern solcher auslämischen Orte, in
welchen von den dahin ziehenden hiesigen Unterthanen ein höheres, als das
hier bestimmte Einzugsgeld erheben wird, retersienoweise hier ebenfalle
der dort übliche Betrag verlangt werden kann; daß ferner, wenn bloo we-
gen der Acauisition ven Grundstücken u. s. w. die Aufnahme Jemandeo
an einem Orte, ohne daß derselbe wirklich dahin zieht und Domirilrechte
gewinnt, stattfindet, die Entrichtung deo festgestellten Einzugogeldeo nicht
Mlat greife, es vielmehr für solche Fälle bis auf Weiteres auch künftig-
hin bei den dieserhalb in den einzelnen Orten zeither üblichen geringern
Gebühren sein Bewenden behält; und daß endlich diejenigen Einzugsgelder,
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