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welche die Patrimonial-Gerichtoherrschaft zu Schlotheim von Aufnahmen
daselbst, so wie die Fürstliche Amodiation zu Strausberg von Aufnah=
men in Immenrede bezegen haben, insofern eine desfallsige Berechtigung
feststeht, auch ferner dahin entrichtet und von den obenangegebenen Ein-
zugogeldersätzen abgezogen werden sollen.
Verstehende Verordnung wird hierdurch nachachtlich bekennt gemacht, und
werden die Unterbehrden und Gemeinden zugleich angewiesen, hiernach in vor-
kommenden Fällen allenthalben zu Werke zu gehen.
Frankenhausen, den 1. September 1842.
Fürstl. Schwarzburg. Landeshauptmannschaft das.
K XXVII. Bekanntmacheng
der Fürstl. Regierumg vom 6. Sept. 1842, das dem Privatgelebrteu Lousd
von Alvendleben zu Leipzig ertbeilte Mivilcgium auf die neu crfundene
von Zietensche Wasserhebemaschine betreffend.
Das auf höchsten Befehl Seiner Hochfürstl. Durchlaucht, des gnädigst
regierenden Fürsten und Herrn, dem Privatgelehrten Louio von Alvensleben
zu beipzig ertheilte Privileginm auf die neu erfundene von Zietensche Wasser
hebemaschine wird nachstehend nachachtlich bekannt gemacht.
Ruvolstadt, den 6. September 1842.
Fürstl. Schwarzburg. Regierung.
Hönniger.
N. A. Bianthi.
In Folge erhaltenen höchsten Befehls des Durchlauchtigsten Unsers gne-
digst regierenden Fürsten und Herrn ertheilen Wir hierdurch dem Privatge-
lehrten Herrn Louie von Alvensleben zu eipzig auf die auoschließliche An-
wendung der vom Königl. Würtembergischen Rictmeister außer Dienst August
von Zieten erfundenen oder doch verbesserten, durch Zeichnung und Beschreibung
dargestellten Maschine zum Wasserheben ein Privilegimm (Patent) für den Um-
fang des hiesigen Fürstenthums auf sechs Jahre, bis zum 16. August 1848,