Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

112 1842. 
1841 (Gesetzsammlung 1841. St. 11. Nt. 33. S. 163.) auf hoͤchsten Befehl 
Beronlaimi hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht wird. 
Ruvolstadt, den 7. September 1842. 
Fürstl. Schwarzburg. Geheime-Raths-Collegium. 
gez. v. Ketelhodt. 
  
NAXXIX. Verordnung 
der Fürstl. Regierung wegen der Verhütung von Feuersgefahr bei Ver- 
tilgung der Ratten durch Phosphor, vom 13. Sept. 1842. 
(Wochenbl. 1842. St. 37.) 
Da die Erfahrung gelehrt hat, daß die als Mittel zu Vertilgung von 
Ratten und andern dergleichen Ungeziefers gebraucht werdende Phoophormi- 
schung, wenn solche trocken und namentlich in der Form von Kugeln ange- 
wendet wird, leicht feuergefährlich werden kann, so wird hiermit der Verkauf 
der Phoophermischung zu dem gedachten Zwecke in trockenem Zustande unter- 
sagt, und verordnet, daß dieses Mittel nur in flüssigem Zustande verkauft und 
angewendet werden darf. « 
Rudolstadt, den 13. Sept. 1842. 
Fürstl. Schwarzburg. Regierung. 
Hönniger. 
N. A. Bianchi.
	        
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